Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

2.)außerordent- 
liche Einnah- 
men. 
a) Anlagen. 
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eingestellt werden kann, sind fortwährend auch dann zu erheben, wenn augenblicklich kein 
Bedürfniß stattfinder, und solchenfalls zu Capital anzulegen. 
s 19. Die außerordentlichen Einnahmen der Armencasse bestehen: 
1.) in Anlagen auf die nach § 16 beitragspflichtigen Angehörigen des Heimarhsbezirks, 
2.) in Anleihen auf den Credic der Armencasse. 
Die durch die Obrigkeit zu veranstaltende Erhebung der erstern bedarf der verfas- 
sungsmäßigen Zustimmung der Gemeindevertreter, sowie der Genehmigung der vorgesetzten 
Kegierungsbehörde. 
Die letztere ist nur zu ertheilen, 
a.) wenn ein genügender Nachweis vorliege, daß alle Mittel erschöpfe worden sind, 
um das nothwendige Bedürfniß durch möglichste Steigerung der ordentlichen Einnahme- 
quellen zu decken, sowie 
b.) unter Beschränkung auf gewisse Zeir, nach deren Ablauf, wenn obige Voraus- 
setzung fortdauert, um erneuerte Genehmigung nachzusuchen ist. 
§ 20. Oie Ausschreibung außerordentlicher Armenanlagen erfolge in Städten nach 
der allgemeinen Städteordnung, auf dem Lande nach der Landgemeindeordnung. Eigen- 
chümer bewohnbarer oder nicht bewohnbarer Grundstücke, die ihren wesenrlichen Wohnsitz 
außerhalb des Heimathsbezirks haben, sind lediglich bei Ausschreibung von Grundanlagen 
nach Maaßgabe des Werches ihres innerhalb des letztern gelegenen Grundbesitzes, mithin 
abgesehen von ihrem sonstigen persönlichen Vermögen oder Erwerbe, beizuziehen. Wo ex- 
imirte Grundstücke mit städtischen oder ländlichen Gemeinden unter sich Einen Heimaths- 
bezirk bilden, bewendet es bei dem nach Verträgen, insbesondere bei Bildung der Hei- 
mathebezirke getroffenen Vereinigungen, frühern Entscheidungen oder Herkommen festste- 
henden Repartitionsfuße auf die einzelnen Gemeinden und exemten Grundstücke. In Er- 
mangelung eines solchen ist zunächst eine Vereinigung unrer den Becheiligken zu versuchen; 
kommt dieselbe nicht zu Stande, so ist von der vorgesetzten Regierungsbehörde für die ex- 
emten Grundstücke die Beircragsmodalität provisorisch bis zu anderweiter gesetzlicher Be- 
stimmung nach Einführung des neuen Grundsteuersystems in folgender Art festzusetzen. 
Sind diese Grundstücke kleiner, oder niche bedeurend größer, als andere bäuerliche Besittz- 
ungen desselben Heimathsbezirks, so ist der Beierag diesen Letztern gleich zu bestimmen. 
Sind sie aber mit Inbegriff dabei erwa vorhandener wüster Gürer bedeurend größer, als 
die Besitzungen der Ganzbauern oder Vollhüfner des Heimathsbezirks, so ist für den ge- 
dachten Complex der Beitrag auf das doppelte, dreifache oder höchstens vierfache eines der 
Letztern festzustellen. Oiese Feststellung kann aber zwangsweise erst dann startfinden, wenn 
der Fall der Aufbringung von Anlagen unter den im Eingange dieses §# angegebenen 
Voraussetzungen wirklich eincritt. 
Im Uebrigen bleibr es nachgelassen, in die Anlage nach Besfinden die freiwilligen 
Beiträge mit einzurechnen.
	        
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