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daß das in der allgemeinen Vormundschaftsordnung vom 10ten October 1782, Cap.
XXIV, § 10 fg. vorgeschriebene Berfahren eingeleitet, und in Folge desselben nach Be-
finden das dem angehenden Verschwender, Trunkenbolde oder Müssiggänger noch zustän-
dige Vermögen unter vormundschaftliche Verwalcung, dadurch aber der Heimathsbezirk ge-
gen die gänzliche Verarmung und Versorgung desselben sicher gestellt werde.
3wang arbrits- §27. Der Zwang des arbeitsscheuen Armen zur Arbeit gehöre zum Beruf der
sheuer Armen Holizeibehörden, mit denen sich deshalb die Armenbehörden, wo sie von erstern verschieden
zur Arbeit. sind, zu vernehmen haben. «
Die Verschaffung lohnender Arbeit fuͤr arbeitswillige und faͤhige, aber arbeitslose
Arme ist die Sorge der Armenbehoͤrden.
Versorgung § 28. Die hauptsächlichste Sorgfalt der Armenbehörden ist darauf zu richten, die
zrbrlesisgr noch arbeitsfähigen Armen soweit möglich bei ihrem gewohnten Erwerbszweige zu erhalten
Urmen mit Ge= oder ihnen sonst Gelegenheit zu lohnender Beschäftigung zu verschaffen, und dadurch den
lwegenheit zum Verfall derselben in die Classe solcher Armen, welche auf öffentliche Kosten ganz oder theil-
Erwerb. weise erhalten werden müssen, so lange als nur möglich, zu verhindern.
Oertliche Maaß- § 29. Die zu diesem Zwecke zu wählenden Mitcel und Mgaßregeln müssen sich im
regeln hierzu. Einzelnen allenthalben nach den örtlichen Verhälenissen richtem.
Associationen § 30. Um die Aueführung solcher Maaßregeln zu lohnender Beschaͤftigung arbeits—
mehrerer Hei= fähiger Armen auch für kleinere und ärmere Ortschaften und Heimathsbezirke, denen
snathebezirle, es für sich allein an den hierzu erforderlichen Mitteln fehle, für welche aber zur möglich-
sten Verminderung der Armurh und Unterdrückung der nicht nur ihnen selbst, sonder
vornehmlich auch den benachbarten Orten lästigen Bertelei, solche Veranstaltungen am aller-
nörhigsten sind, zu erleichtern, so ist zu diesem Zwecke, nicht aber zur Verabreichung von
Allmosen, von den Regierungsbehörden unter Vermictelung der Amtshauptleure die Asso-
Ciation mehrerer Heimathsbezirke, insbesondere der Städee mic im- Umkreise derselben ge-
legenen Dorfschaften zu größern Armenbezirken und die Consticuirung gemeinschaftlicher
Armencommisssonen zu Ausführung jener Maaßregel zu befördern. Oiese haben sich mie
den Armenbehörden der einzelnen Heimathsbezirke in forkwährendem gegenseitigen Verneh-
men zu erhalten, und die denselben zu Erreichung jener Zwecke erforderlichen Geldmittel
sind von den Armencassen der einzelnen vereinigten Heimathsbezirke zu beschaffen. Die
nähern Bestimmungen hierüber sind Gegenstand der jedesmaligen Vereinigung.
Folge ver- § 31. Diejenigen Armen, welche die ihnen dargebotene, ihren Kräften und sonsti-
Sschmühter Gele gen Verhältnissen angemessene Gelegenheit zur Arbeit verschmähen, sind, wenn niche ihre
#Aroris wirkliche Unfähigkeic zur Arbeic erwiesen ist, jeder öffentlichen Unterstützung als unbedingr
unwürdig zu erkennen, fallen aber sofort, als der Arbeitsschen und der muehwilligen Ber-
telei verdächtig, der polizeilichen Aufsicht und den Maaßregeln anheim, welche nach 8 107
fg. gegen arbeitsscheue Arme und Bertler vorgeschrieben sind.
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