Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 265 ) 
§ 32. Jede öffentliche Armenunterstützung ist nur als kemporär zu betrachten; die Oeffentliche 
Armenbehörden haben daher den Justand der mit Unterstätzung berheiligten Armen fort- Armenunter= 
während im Auge zu behalten, und, sobald sich die veranlassende Ursache ganz oder zum Tiisins It un 
Theil erledigr, die Unterstützung entweder ganz wieder einzuziehen, oder zu vermindern. teimporär. 
§ 33. Die verschiedenen Gegenstände der Armenpflege sind Einzelneegen= 
1.) Verabreichung von Allmosen, siinde der ur 
2.) Krankenpflege, 
3.) Kindererziehung, 
4.) Verschaffung von Unterkommen, 
5.) gänzliche Versorgung. „ 
§ 34. Das öffentliche Allmosen ist nur im Verhäleniß der dem Armen für sich a) Allmosen. 
und nach Besinden die Seinigen mangelnden unentrbehrlichsten Lebensbedürfnisse zu verab- 
reichen. Ehe daher ein solches zu bewilligen, ist über die persönlichen, häuslichen und Fa- 
milienverhälnisse des Armen genaue Erörterung anzustellen, und darnach der Grad der 
Bedürftigkeit, und welche Art der Untersiützung dem Armen vor andern dringend nöthig 
ist, zu bemessen. 
§& 35. Allmosen kann in baarem Gelde oder in Naturalien gegeben werden. Fortsetzung. 
Wenn es die örtlichen Verhälenisse gestatten, mit Ersparniß für die Armencasse des- 
fallsige Einrichtungen zu treffen, ist die Verabreichung von Natruralien den Geldspenden 
vorzuziehen. 
Im Sommer sind die letztern verhältnißmäßig zu mindern, wenn nicht der besondere 
Jufiand des Armen ein anderes unumgänglich erfordert. 
§ 36. Kranke Arme sind, wenn sie fremder Pflege und Aufsicht bedürfen, und diese b) Kranken- 
bei ihren eigenen Angehörigen nicht, oder nicht in der erforderlichen Maaße fsinden können, flege. 
entweder in den hierzu vorhandenen öffentlichen Hospitälern und Krankenhäusern, oder in 
deren Ermangelung auf eine andere, dem Zwecke entsprechende Weise auf Kosten der Ar- 
mencasse unterzubringen, jedenfalls aber für Rechnung derselben mit ärztlicher Hülfe und 
Arznei zu versehen. 
Nicht minder ist bei ihrem Absterben der unenrbehrliche Beerdigungsaufwand, mit Aus- 
schluß der bereits nach Vorschrift des Mandats vom #ten December 1715 wegfallenden 
geistlichen Gebühren, aus der Armencasse zu bestreiten. 
§ 37. Bei geisteskranken Armen ist in Obacht zu nehmen, daß sie sogleich bei dem Fortsetzung. 
ersten Ausbruche des Uebels, welches alsdann in der Regel noch heilfähig ist, in eine öf- 
fenrliche Irrenanstalt gebracht werden. Jedenfalls muß dieß geschehen, wenn deren Zu- 
stand in Raserei ausartet, und der Kranke für sich und andere gefährlich wird, dafern 
solchenfalls zu dessen Aufsicht und Behandlung am Orte selbst nach ärzelichem Ermessen 
ausreichende Veranstaltung nicht sogleich getroffen werden kann. 
1840. 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.