Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Forrkommen zu Wagen, insoweit solches nach 8§ 43 zulässig ist, nicht ermirteln, so haben - 
sie die Verpflegung so lange fortzusetzen, bis der Kranke zu Fuß weiter reisen kann. 
& 45. Die Vernachlässigung der Vorschrift § 39 an Orten, welche der Kranke Fortsetung. 
vorher auf seiner Reise berührt hat, befreic zwar die Gemeinde eines nachfolgenden Orts 
von vorstehenden Verpflichtungen nicht; es ist aber letzeerer solchenfalls der dadurch ent- 
stehende Aufwand von derjenigen Gemeinde, oder von denjenigen Personen vollständig wie- 
der zu ersetzen, welche vorher zu Verpflegung des Kranken verbunden gewesen wären. 
§ 46. Ausländer, welche erkrankt aus dem Auslande in diesseitige Grenzorte gebracht Ausländische 
worden, sind daselbst nicht anzunehmen. Verweigert man die Jurücknahme, oder machr Kranke. 
der Zustand des Kranken den Rücktransport unrhunlich, oder langen Ausländer zu Juß 
in einem solchen Zustande auf der Straße an, daß ihre Zurückweisung niche erfolgen kann, 
oder kommen dabei sonstige Ungebührnisse ausländischer Behörden und Gemeinden vor, 
so ist zwar der Kranke zu verpflegen, aber darüber sofort Bericht zu erstatten, damit bei 
der berreffenden ausländischen Regierung auf Ahndung und Abstellung solcher Ungebühr- 
nisse und auf Ersatz der von dem diesseitigen Grenzorte aufgewenderen Verpflegungskosten 
angetragen werden kann. 
§#47. Wenn Dienstboren, welche am Orte, wo sie dienen, nicht heimathsangehörig Erkrankende. 
sind, im Dienste erkranken, so hat es zuvörderst im Betreff der Frage: ob und wieweic Dienftboten. 
die Diensiherrschaft dieselben bei sich zu behalten, zu verpflegen, oder die Kurkosten zu be- 
streiten habe, oder nicht? bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 10ten Januar 1835 
§ 74, 75, 85, 86 sein Bewenden. Ist aber nach selbigen die Dienstherrschafe von die- 
ser Verbindlichkeit freizusprechen, oder hörk letztere nach denselben auf und das Gesinde ist 
niche vermögend, sich aus eigenen Mirteln zu verpflegen und heilen zu lassen, oder es rrite 
unter derselben Voraussetzung der Erkrankungefall bei dienstlosem, am Orte nicht heimachs- 
angehörigem Gesinde ein, welchem aber nach § 16 und 17 der Verordnung vom 10ten 
Januar 1835 der einstweilige Aufenthalt gestattet worden ist, so kommen die vorstehen- 
den Bestimmungen § 39 fg. in Anwendung, vorbehältlich des Ersatzanspruchs gegen die 
privatrechtlich verpflichreten Angehörigen des Gesindes. Dasselbe gilt auch räcksichtlich sol- 
cher Personen, welche wegen zu verrichtender Geschäfte oder aus irgend einem andern 
Grunde an einem Orte sich temporär aufhalten, ohne daselbst heimathsangehörig zu sein. 
§ 48. Ausländische, mit krätzigen oder anderen ansteckenden Krankheiten behaftete Ausländische, 
Handwerksgesellen, oder andere wandernde unzünftige Arbeiter sind, vorausgesetzt, daß sie mit Ausschlägen 
durch ihren körperlichen Zustand sonst niche an der Rückreise verhindert sind, sofort da, dorrcnsbeien 
wo sie betroffen werden, zurückzuweisen, und ist hierüber das Erforderliche in deren Wans= behaftete Hand- 
derbüchern oder Pässen anzumerken. Dasselbe ist auch hinsichtlich der Inländer im Be= werksgesellen 
tretungsfalle durch Zurückweisung an ihren Heimathsort zu beobachten, und haben beson- wand, andere 
ders die Gensdarmen, wie bieher, darauf zu invigiliren. beiter. 
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