Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

c) Kindererzie- 
hung und 
Schulunter- 
richt. 
Fortsetzung. 
Fortsehung. 
d) Verschaffung 
von Unterkom- 
men. 
Fortsetzung. 
Armenhäuser. 
Reihezug. 
( 268 ) 
§49. Arme Weisen, zu deren Versorgung und Erziehung keine privatrechtlich ver- 
pflichtete Angehörigen vorhanden sind, oder deren sich sonst Niemand freiwillig anzuneh- 
men geneigt ist, sind entweder in den vorhandenen Waisenhäusern oder auf Kosten der 
Armencasse in ehrbaren Familien unterzubringen. 
Die Armenbehörden haben sich zu bemühen, kinderlose oder sonst ihren Verhältnissen 
nach sich dazu eignende Personen zur unentgeldlichen Aufnahme und Erziehung verwaise- 
ter Kinder zu vermögen. « 
§50.FürschulfähigeKinderarmerAelternist,wonich-rbesondereArmenschulen 
bestehen, das Schulgeld nach der Haͤlfte des gewoͤhnlichen Satzes aus der Armencasse zu 
bestreiten. 
In volkreichen Orten, wo es der Jugend außer den Schulstunden in Folge der Ge— 
werbe- oder sonstigen Ortsverhaͤltnisse an nuͤtzlicher Beschaͤftigung und Aufsicht fehlt, oder 
die der Tagearbeit außer dem Hause nachgehenden Aeltern oft genoͤthigt sind, ihre noch 
nicht schulfaͤhigen Kinder sich selbst zu uͤberlassen, ist zugleich auf Errichtung geeigneter 
Anstalten, worin sie sich unter Aufsicht befinden, und mit nuͤtzlichen, ihrem Alter und ih— 
ren Kräften angemessenen, jedoch dem körperlichen und geistigen Wachschum nicht hin- 
derlichen, sondern vielmehr beides möglichst fördernden Arbeiten beschäftigr und in kechni- 
schen Fertigkeiten unterrichtet werden, Bedacht zu nehmen. 
§ 54. Volksschullehrer haben den Kindern von früher Jugend an die Grundsätze 
einzuprägen, daß es Pflicht sei, redlichen Erwerb durch eigener Hände Arbeit zu erlangen, 
daß es zur Schande gereiche, seinen Mirbürgern zur Last zu fallen, und von diesen er- 
nährt zu werden, daß mit der Verarmung die wichtigsten bürgerlichen Rechte verloren gehen, 
und daß daher die Verarmung ein Unglück sei, welches jeder durch Anstrengung auf alle 
Weise zu vermeiden suchen müsse. 
§ 52. Armen, denen es an der nötchigen Wohnung gebriche, har die Armenbehörde 
ein Unterkommen zu verschaffen, entweder durch Ermierhen einer Wohnung, oder durch 
Unterbringung im Armen= oder Gemeindehause, oder im äußersten Nochfalle durch Anord- 
nung des Neihezugs. 
§ 53. Wer obdachlos geworden ist, sich jedoch im Uebrigen selbst zu ernähren ver- 
mag, hat den Betrag des entweder baar für ihn zu erlegenden, oder im Fall der Aufnah- 
me im Armenhause oder Gemeindehause obrigkeitlich zu bestimmenden Miechzinses an die 
Armencasse zu entrichten, oder für Rechnung der letztern abzuarbeiten. 
§ 54. Die Armenbehörden haben thunlichst dahin zu wirken, daß in jedem Hei- 
mathsbezirke, wo sich das Bedürfniß dazu zeigt, ein demselben möglichst entsprechendes Ar- 
men= oder Gemeindehaus vorhanden sei. 
§ 55. So lange in einem Heimgthsbezirke ein Armen-- oder Gemeindehaus nicht
	        
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