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vorhanden, oder dasselbe überfüllr ist und für die unterzubringenden Armen die erforder-
lichen Wohnungen nicht zu ermiechen sind, rrite der Reihezug ein. Es sind jedoch bei des-
sen Anwendung folgende Bestimmungen zu beobachten:
1.) die Frist, in welcher die Umziehenden mie der Wohnung zu wechseln haben, ist
von der Obrigkeie nach den Localverhälenissen zu bestimmen, jedoch hierbei eine kürzere Frist,
als Ache Tage nicht festzusetzen;
2.) Die Ausschließung einzeln gelegener, zu einem Heimarhsbezirke gehöriger, Häuser
vom Reihezuge kann Obrigkeitswegen angeordnet werden, wenn polizeiliche Bedenken sol-
ches nöthig machen, oder den im Reihezuge begriffenen Personen durch den Aufenthalt da-
selbst ihr räglicher Erwerb benommen oder erschwert werden würde; es haben aber solchen-
falls die Besitzer dieser Häuser, so oft die Reihe an sie kommrt, start dessen einen obrig-
keitlich zu bestimmenden Geldbeitrag an die Armencasse zu enrrichten.
§ 56. Fremde Arme sind, außer dem Falle der Erkrankung (§ 39), nur inso= Unterkochinen,
weit mite Unterstützung oder Obdach zu versehen, als sie deren zu ihrer Erhaltung und zu fut sreud-
Erreichung des nächsten, auf dem Wege ihrer Bestimmung gelegenen Orts, ohne außerden
zum Berteln gezwungen zu sein, schlechrerdings bedürfen.
§ 57. Zur Versorgung in öffentlichen Hospitälern, Gemeinde= und Armenhäusern, e) ganzliche
mit Wohnung, Kost und andern Lebensbedürfnissen, an dessen Stelle auch im Mangel Wirsergn 9.
besonderer hierzu bestimmter Anstalten die Unterbringung in Privatverpflegung treten kann, tbuutrturut
eignen sich blos solche Personen, welche wegen Altersschwäche, Gebrechlichkeir, Blödsinn, menhosg#äler
weder sich selbst zu erhalten vermögen, noch um ihrer eigenen und anderer Sicherheit und und Waisen-
der nöchigen Hflege wegen sich selbst überlassen bleiben können, gleichwohl aber des Bei- haͤnser.
standes von Angehoͤrigen oder anderer privatrechtlich dazu verpflichteter Personen entbehren.
§#58. In den öffentlichen Hospitälern, größern Armen= und Krankenhäusern ist Fortsetzung.
überall die Einrichtung zu treffen, daß für die darin Aufgenommenen, welche ihres körper-
lichen Zustandes wegen das Haus nicht verlassen können, an Sonn= und Festtagen eine
gemeinschaftliche Hausandacht gehalten werde. Ferner ist für die Bewohner solcher An-
stalten eine gewisse Hausordnung vorzuschreiben, welcher sich jeder zu unterwerfen hat. Sie
sind zur Reinlichkeit und Ordnung, sowie zu gegenseitiger Verträglichkeit und Hülfsleistung
anzuhalten und zugleich nach ihren noch übrigen Leibeskräften zu angemessener Beschäfti-
gung, zunächst für die Bedürfnisse des Hauses, zur gegenseitigen Krankenpflege, nach Be-
finden auch zu leichten Lohnarbeicen, z. B. Spinnen, Federschließen u. s. w. anzuhalten, und
der Verdienst hiervon zum Besten der Anstalt zu verwenden. In Waisenhäusern sind die
Zöglinge, nach Beendigung des Schulunterrichts , mit gehöriger Berücksichtigung des Un-
terschieds der Geschlechter, theils mie Arbeicen für die Bedürfnisse des Hauses, theils mir
Derrichtungen im Freien, besonders Feld- und Gartenarbeiten ebenfalls für den Bedarf
des Hauses, und nur im Winter mite sitzenden Arbeicen in der Stube zu beschäftigen,