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überhaupt aber ist darauf zu sehen, daß die innere Einrichtung einer solchen Anstalt dem
Muster eines wohlgeordneten Familienlebens möglichst nachgebilder werde.
Unterstätung § 59. Die Heimathsbezirke sind verpflichtet, nach vollendeter Erziehung der sowohl
arurr Wassen in den Localwaisenanstalten, als auch in der Corrections-Erziehungsanstalt zu Bräuns-
bei deren Unter- "„ .· - . .
bringung auf dorf aufgenommenen, nicht minder der fär Rechnung der Armencassen bei Privatpersonen
Handwerke. unkergebrachten Waisen, deren bürgerliches Fortkommen dadurch zu begründen, daß sie die
zur Aufnahme als Lehrlinge unenrbehrlich nörhigen Kosten für Bekleidung, Handwerkszeug
und dergleichen darreichen.
Unentgeldliche § 60. Kraben, welche älternlose Waisen, oder wegen Armuch der Aelrern auf öffent-
Aufnahme derliche Kosten erzogen worden, sind von den Innungen als Lehrlinge unentgeldlich aufzunehmen.
selben auf
V. Abschnitt.
Handwerke.
Bestimmungen über die besonderen rechtlichen Verhältnisse derjenigen,
welche öffentliche Unrerstutzung und Versorgung genießen.
Srtlabsehh erm #s 61. Jeder Arme, welcher öffenrliche Unrerstützung irgend einer Art, wozu jedoch
über öffemtliche in dieser Beziehung der freie Schulunterricht für die Kinder nicht zu rechnen ist, empfänge,
Arme. stehlt unter Aufsicht der Armenbehörde, und ist daher verbunden, derselben zu jeder Zeir
von seinem Thun und Lassen, seinem häuslichen Leben, von dem, was er erwirbe, und
was er verzehrt, soweit die Kenntniß von allen dem der Armenbehörde für die Zwecke
der Armenpflege nöthig ist, auf Verlangen Zechenschaft zu geben, hat auch den hierauf
sich beziehenden Anordnungen und Erinnerungen Folge zu leisten.
Ausschließung § 62. Wegen Ausschließung der öfentlichen Armen von den bürgerlichen und Ge-
von bürgerli- „ ,
chen Ehrenrech= meinde-Ehrenrechten bewendet es bei den bestehenden Gesetzen.
wartedrr Ver- § 63. Alles, was der Arme an Kleidungsstücken, Nahrungesmitteln, Feuerungsma-
äußerung und terialien u. s. w. von der öffentlichen Armenversorgungsbehörde empfängt, ist ihm nur als
Verpfändung zu eigenem unmirtelbaren Gebrauch und Verbrauch gegeben zu betrachten und die Veräuf-
empfangener serung oder Verpfändung dieser Gegenstände nach Besinden bei Verlust fernerer Unter-
Sachen. » 9 «
ach stuͤtzung oder bei Gefaͤngniß- oder Handarbeitsstrafe verboten.
Besuch öffent- § 64. Der mit Aufwand verbundene Besuch öffentlicher Vergnügungsorte und
licher Vergnü= überhaupt die Verwendung der empfangenen öffenrlichen Unterstützung zu entbehrlichen
gungsorte. Genüssen und Ausgaben aller Art, gelten als Beweis nicht vorhandener Bedürftigkeic oder
der Unwürdigkeit, und ziehen nach dem Ermessen der Armenbehörde für immer oder für
gewisse Zeit den Verlust der Unterstutzung ganz oder zum Theil nach sich, oder find nach
Befinden polizeilich zu bestrafen.
Oeffentliches § 65. Jede öffentliche Armenunterstutzung ist an sich nur als Vorschuß zu berrach-
salese cen, insoweit nicht nach den Fundationen und dem Zwecke der vorhandenen Anstalten,