Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Kranken-, Armen= und Waisenhäuser, die Aufnahme und Verpflegung als eine unwider- 
rufliche Wohlehat anzusehen ist. 
§ 66. Nach diesem Grundsatze ist jeder Arme, welcher nicht blos durch eigene Thä- 
tigkeit und Anstrengung, sondern durch äußere zufällige Glücksumstände, z. B. durch Erb- 
schaft, zu besserem Vermögen gelange, das genossene Allmosen oder andere Unterstütz- 
ung der Armencasse wieder zu erstatten verbunden. Um jedoch solchenfalls dem gewese- 
nen Armen niche die Miteel, sich forthin ohne Uncerstützung selbst zu erhalten, zu nehmen, 
oder zweckwidrig zu schmälern, ist demselben nach Ermessen der Armenbehörde, oder, im 
Fall letztere deshalb klagbar geworden ist, durch richterlichen Ausspruch zu verstatten, den 
Wiederersatz in leidlichen Fristen zu bewirken. 
§ 67. Beim Absterben eines öffentlich unterstützten Armen ist das von ihm bei 
Lebzeiten genossene Allmosen oder andere Unrerstützung aus dessen Nachlasse der letztern wie- 
der zu erstatten, mit Ausnahme des Falles, wenn der Arme erziehungsbedürftige Angehörige 
hinterläßt, welche selbst wieder der öffentlichen Pflege anheimfallen würden. 
§ 68. Den öffentlichen Hospitälern, Armen-, Waisen= und Correctionshäusern 
fallen die Sachen, welche die darin aufgenommenen Personen mit dahin bringen, wenn 
sie daselbst versterben, eigenehümlich zu, sowie denn auch die ihretwegen aus der Casse 
vorgeschossenen und aufgewendeten Kosten, soweit solche aus diesen Sachen niche wieder 
zu erlangen, von ihrer übrigen Verlassenschaft ersetzt werden sollen; hiernächst wird das- 
jenige, was in dem Mandate vom Züsten Januar 1829 § 125 wegen der Srccession 
der Landesversorgungs= und Heilanstalten in den übrigen Nachlaß der daselbst Aufge- 
nommenen verordner ist, hiermie auf die Ortsarmen-, Kranken= und Waisenhäuser in 
Ansehung derjenigen Individuen, welche darin unentgeldlich aufgenommen werden mussen, 
übergetragenz; niche minder bewender es noch ferner bei demjenigen, was etwa sonst 
in Ortsstatuten über die Ansprüche der Armencassen an den Nachlaß der von ihnen ver- 
sorgren oder unterstützten Armen festgesetzt sein sollte. 
§ 69. Letzewillige Verordnungen, Erbverträge, Schenkungen unter den Lebendigen 
und auf den Todesfall, und alle andere Dispositionen eines öffentlichen Armen find, in- 
soweit sie den vorstehenden Bestimmungen (§ 67, 68) entgegenlaufen, ungüleig, dafenn 
nicht vorher ein anderes bedungen und zugestanden worden ist. 
§ 70. Ledigen Mannspersonen, welche öffentliche Armenunterstützung genießen, 
oder erweislich schon für sich darum, oder um völlige Versorgung geberen, ist das Hei- 
rathen nicht zu gestatten, wenn nicht dargerhan ist, daß sie durch die einzugehende Ehe 
ihre Umstände dergestalt verbessern, daß sie einer Unterstützung nicht weirer bedürftig sein 
werden. Bei Wittwern, welche unerzogene Kinder haben, kann nach Umständen hiervon 
eine Ausnahme gemacht werden. 
Wiedererstat- 
tung desselben. 
Anfpruch der 
öffentlichen Ar- 
menanstalten 
an den Nachlaß 
öffentlich unter- 
stuctzter oder ver- 
sorgter Armer. 
Fortsetzung. 
Fortsehung. 
Heirathen 
öffentlicher 
Armer.
	        
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