Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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gen und Enrscheidungen in Armensachen im ganzen Umfange des erstern selbst in Aus- 
übung zu setzen; wegen execukivischer Beitreibung rückständiger Armencassenbeicräge ist der 
Vorschrift des Gesetzes über Competenzverhälcnisse vom 28Ssten Januar 1835 8 3 nach- 
zugehen. 
s 75. Die Verwaltung des Armenwesens selbst geschieht unter Mitwirkung der — 
Angehoͤrigen des Heimathsbezirks. gen des Hei- 
mathsbez irks. 
§ 76. Zu dem Ende har die berreffende Obrigkele (§ 73) aus den durch Ein- Jrmensinine 
sicht, Erfahrung, Gemeinsinn und öffenrliches Vertrauen ausgezeichneren Bewohnern des 
Heimarhsbezirks einen Armenverein zu bilden. 
Dabei sind sters die Besitzer der im Heimacrhebezirke gelegenen Riccergürer, oder, in 
Abwesenheit der erstern, die Verwalter oder Pachter derselben, die Geistlichen und Schul- 
lehrer, oder einer oder der andere unter mehrern, die Vorstände der Privarwohlehärig= 
keitsvereine und Institute und einer oder mehrere Aerzte, wenn sich deren im Heimarhs= 
bezirke befinden, zum Beitritt aufzufordern. 
Die Gemeindevorstände, Ortsrichter, Vorsteher und Verwalter der im Heimaths- 
beirke beskehenden milden Seifrungen, der Armen-, Kranken= und Waisenhäuser sind 
vermöge ihres Amts jedesmal Mitglieder dieser Vereine. 
§ 77. In solchen Gemeinden, welche für sich allein einen Heimachsbezirk bilden, Fortsetung. 
gehört die Besorgung des Armenwesens dem Gemeinderathe, von dem jedoch ebenfalls die 
im vorstehenden Sphen genannten Personen, wenn sie nicht ohnedieß Mieglieder desselben 
wären, zur Theilnahme aufzufordern sind. 
Was daher in nachfolgenden § Sphen von dem Armenvereine verordnet ist, gilt in 
solchen Gemeinden vom Gemeinderathe. 
8 78. Die mit dem Armenvereine zu berathenden, und beziehendlich von demselben Geschäftsge- 
unker Leitung der Obrigkeit (§ 73) auszuführenden Angelegenheicen sind: geustaͤude der— 
1.) alle, auf die Verwaltung des Armenwesens uͤberhaupt, namentlich des Cassen- selben. 
und Rechnungswesens, sowie der Stiftungen und Anstalten fuͤr einzelne Zwecke 
der Armenversorgung, soweit diese letztern nicht stiftungsmaͤßig unter abgeson— 
derter Verwaltung stehen, sich beziehenden Einrichtungen und Geschaͤfte, nebst 
der Bestellung des dazu erforderlichen Personals, 
2.) die Aufbringung der für die Armenpflege erforderlichen Mictel (§ 13 fg.), 
3.) die Maaßregeln gegen Arbeieslosigkeit und Verarmung (§ 28 fg.), 
4.) die Armenpflege im engern Sinne, d. h. die Erörterung über Hülfsbedürfrig- 
keir der einzelnen zu unterstützenden, oder zu versorgenden Armen, sowie die 
Besiimmung und Darreichung der einem jeden nach Maaßgabe seines ermittel- 
ten Zustandes und Bedürfnisses zu gewährenden Unterstützung und Pflege.“ 
1840. 38
	        
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