Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

b.) mit aus- 
landischen Be- 
horden. 
Beariff des 
Bettelns. 
Fortsctzung. 
Sammlung 
von Collecten. 
Aufruf zu 
Sammlungen. 
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Heimathsorke zu ersetzen sei. Der zu erstattende Betrag ist nach den am Orte des Auf- 
enthalts für die Unterstützung aus der Armencasse üblichen Sätzen zu berechnen und be- 
greife Alles in sich, was den Hülfsbedürfcigen zur norhwendigen Subsistenz, insbesondere 
auch in Krankheitsfällen zu gewähren gewesen ist. 
§ 100. Verweigern ausländische Behörden die Annahme eines nach dem Urtheile 
der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts dahin gehörigen Armen oder Obdachlosen, so ist 
ohne weitern Schriftwechsel mit selbigen an die Kreisdirection zu berichten und derselben 
die weitere Cinleitung zu berlassen. 
VIII. Abschnitt. 
Vom Verfahren gegen Bertler. 
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§ 101. Wer in= oder außerhalb seines Wohnorts, in Häusern, an öffentlichen Or- 
ten, oder auf der Straße, schriftlich oder mündlich, in eigener Person oder durch andere, 
Jedermann, ohne Unterschied der Person, um eine Gabe anspricht, ist als Betrler zu 
betrachten. 
§ 102. Wer hingegen irgend ein besonderes Verhältniß zu dem Geber, welches die 
Biltte um eine Gabe rechtfertigt, oder eine besondere Veranlassung zu solcher nachweisen 
kann, hat die Vermuthung für sich, daß er nicht zu den gemeinen Bettlern gehöre. Auch 
ist das Abholen bestimmter, von Privatpersonen zu gewissen Zeiten nachweislich zugesicher- 
ter Unterstützungen an baarem Gelde oder Naturglien präsumtiv niche als Beweis des 
Bettelngehens zu betrachten. 
§ 103. Die Sammlung von Collecten zu wohlthärigen Zwecken ist nur erlaubt nach 
vorher eingeholter und nach Besinden schriftlich ausgefertigter Genehmigung enrweder der 
Ortsobrigkeit, oder der betreffenden Kreisdirection, oder des Ministerii des Innern, je 
nachdem die Sammlung nur an einem einzelnen Orte, oder in einem größern Bezirke, oder 
im ganzen Lande startfinden soll. 
Ohne Nachweis dieser Erlaubniß sind herumgehende Collectanten in Verantwortung 
und Strafe zu ziehen. 
§# 104., Aufrufe zu Sammlungen für Calamitosen in Folge von Feuersbrünsten, 
Wassersluthen oder anderer derartiger Ereignisse, oder für einzelne Unglückliche, sind in 
die öffentlichen Blätter nicht anders als gegen beigebrachte Genehmigung der Amtshaupt- 
mannschaft desfenigen Bezirks, in welchem sich die zur Unterstützung Empfohlenen befin- 
den, (in Dresden und Leipzig der dasigen städtischen Behörden) und wenn es Ausländer 
sind, des Ministerii des Innern aufzunehmen.
	        
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