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§ 105. Das Schreiben von Bettelbriefen und Ausstellung von Armuthszeugnissen Schreiber von
zum Behuf des Bettelngehens für andere ist mie Geldbuße von Einem bis zehn Thalern, der Bettelbriefen.
Armencasse des Orts anheimfallend, oder im Fall des Unvermögens mit verhälenißmäßi-
gem Gefängniß zu bestrafen.
§& 106. Herumziehende Comödianten, Bänkelsänger, Musikanten, Seiltänzer, Pup= Herunzieheme
penspieler und andere mit dergleichen Schaustellungen sich ausbie#ende Personen sind, wenn Comoͤdianten
sie nicht eine zu diesem Gewerbe von einer Kreisdirection nach vorgaͤngiger Sroͤrterung er— u. s w.
theilte Concession aufweisen koͤnnen, welche uͤbrigens nicht leicht zu ertheilen ist, als des
Vagabondirens und Bettelns dringend verdaͤchtig anzusehen, und ist solchenfalls gegen sie,
wie gegen andere Vagabonden zu verfahren.
FPräventio=
§ 107. Oie Landes= und Ortspolizeibehörden haben gegen das Bettelngehen theils maaßregelmund
präventive Maaßregeln zu gebrauchen, theils nachstehend verordnete Strafen anzuwenden. Strafen gegen
das Bertein.
§ 108. In erster Beziehung ist von der Landespolizei auf die ausländischen oder Lerfahren
im Lande vagabondirenden, oder auslaufenden, die benachbarten Ortschaften belästigenden a) gegen vaga-
Bertler das Augenmerk zu richten. bandttende
Als vagabondirender Berrler ist jeder zu behandeln, welcher entweder keinen bestim
ten Wohnsitz darchun kann, oder außerhalb seines Wohnorks in einer Enefernung von we-
nigstens zwel Meilen über dem Betteln betroffen wird, ohne einen bestimmten Ort nach-
weisen zu können, wohin er seinen Weg zu richten, und von da wieder zurückzukehren, die
Absicht gehabt habe.
§ 109. Oie Beaufsichtigung, Verfolgung und Einziehung obiger Classen von Bert= Fortsetzung.
lern gebührt zunächst der Gensdarmerie nach Vorschrift der ihr ertheilten Instruction. In-
soweit diese aber ihrer Mannschaftszahl nach, ohne ihre sonstigen Obliegenheicen zum Nach-
theil der öffentlichen Sicherheit und der Polizeipflege zu vernachlässigen, nicht auf allen der
Bettelei ausgesetzten Puncten gegenwärtig sein und dem Zweck einer allenthalben thätigen
Aufsicht genügen kann, sind das Ministerium des Innern und die Kreisdirectionen ermäch-
tigt, zu Bewachung der Landesgrenzen und Umstellung von Ortschaften, in welchen das
Auslaufen der Bettler vorzüglich stattsinde#, sowie zu Aussendung von Streifpatrouillen,
Visicationen der Herbergen und entlegener Häuser, auf Staakskosten so oft, und so lange
es die Nothwendigkeic erfordert, Militärcommandos aufzubieten und zu gebrauchen.
§ 110. Die Ortepolizeibehörden haben durch ihre hierzu zu bestellenden Polizeidiener Ortswächter.
oder Wächter innerhalb ihrer Fluren, sowohl auf Orktsbettler, als auch ebenfalls fremde
durchziehende oder daselbst verweilende, Aufsscht zu führen und selbige aufgreifen zu lassen.
Bei den dieserhalb zu treffenden Veranstaltungen sind allenthalben die örtlichen Verhälenisse
zum Maaßstabe zu nehmen, um einer Seits überall dem Zwecke zu genügen, anderer Seits
den Communen keinen unnöchigen Aufwand zu verursachen.