Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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nach jedesmaligen Orkspreisen hinreichend ist, um sich die unentbehrlichste Nahrung selbst 
zu verschaffen. 
Fortsetzung. § 122. Bei dieser Zwangsarbeit ist zwar, rücksichtlich der Art und des Maates 
derselben, auf Alter, Geschlecht und Körperkräfte die nöthige Rücksicht zu nehmen. Der- 
gleichen Zwangsarbeiter stehen aber bei der Arbeir unter der Dieciplin des mit einer In- 
struceion zu versehenden Aufsehers und sind bei bewiesener Widersetzlichkeit oder bei versuch- 
tem Entlaufen durch körperlichen Zwang und Züchtigung zur Arbeit anzuhaléen. 
Körperliche § 123. Bei Zuerkennung und Anwendung der körperlichen Jüchtigung ist die Vor- 
ächtigung. schrift des Art. 23 des Criminalgesetzbuchs in Obacht zu nehmen. 
Einlieferung in § 124. Wegen der Einlieferung von Ortsbektlern, welche durch die § 119 sub Nr. 1, 
neieer 2, 3 gedachten Strafen nicht zu bessern gewesen sind, in die Landescorrectionshäuser, ha- 
bbben die Polizeibehörden zur vorgesetzten Kreisdirection Bericht zu erstatten und von dersel- 
ben Anordnung zu erwarten, in diesen Berichten aber allemal unter Beifügung der Acten 
nachzuweisen, daß an dem Einzuliefernden die im § 119 gedachten geringen Strafen, 
soweit sie an dem Individuo anwendbar sind, nach und nach in Wollzug gesetzt, aber 
fruchtlos gewesen sind. 
Die Kreiedirectionen haben die Detention das erstemal auf sechs Monac, das zweite- 
mal auf Ein Jahr, das drictemal auf unbestimmte Zeit bis zu verspürter Besserung aus- 
zusprechen. 
Fortsetzung. § 425. Um den Ortspolizeibehörden die Einlieferung der muthwilligen Bertler durch 
den Aufwand des Transports nicht weiter zu erschweren, wird denselben unter Aufhebung der 
entgegenstehenden Vorschrift des Generalis vom gien Juni 1803, S XV hilermit ver- 
stattet, sie nach eingelangter Verordnung zur Einlieferung ebenfalls an das nächste Justiz-- 
amt abzugeben, von wo aus der Transport von Amt zu Amt in das Correctionshaus auf 
Scaatskosten erfolgen soll. 
Muthwilliges § 426. Die Zuerkennung der vorstehend bestimmten Serafen setze den Fall des 
Betteln. muthwilligen Bettelns voraus. Als muthwilliger Bettler ist derjenige zu betrachten, 
welcher, bei vorhandenen Kraͤften und Gelegenheit zur Arbeit, aus Arbeitsscheu bettelt, oder 
als unfaͤhig sich mit der ihm zum unentbehrlichen Lebensunterhalte gewaͤhrten Privat-- oder 
oͤffentlichen Unterstuͤtzung nicht begnuͤgt und entweder aus Angewoͤhnung oder um sich bes— 
sere und reichlichere Genuͤsse zu verschaffen, sich dem Betteln ergiebt. 
Das mit Betteln verbundene Vagabondiren und das Auslaufen zum Betteln nach 
andern Orten ist an und fuͤr sich, ohne Ruͤcksicht auf den Nothstand, mit den oben 8 119 
bezeichneten Strafen zu ahnden. 
Qualificirte 8 127. Bettler, welche in verabredeter Gemeinschaft, oder indem sie sich krank stel— 
Beitelel. len, oder sonst unter falschen Vorspiegelungen betteln, oder bei dem Betteln sich Drohungen
	        
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