Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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nen, denen die daselbst bemerkten Umstaͤnde entgegenstehen, oder welche den vorstehenden 
Bestimmungen sonst entgegenhandeln, „sind wie andere vagabondirende Bettler anzusehen 
und zu behandeln. 
Verbot des 
§ 132. Die Armenbehörde ist berechtigt, von demjenigen, der wissentlich von öffent- 
Perkaufs der "„ . . - 
den Allmosen-lichen Armen Kleidungsstücken, Brod, Feuerungsmarerial und andere Gegenstände, welche 
percipienten zur denselben von der Armenbehörde zur Uncterstützung gegeben worden sind, kaufr, oder da- 
E- rauf Geld leiht, das Gekaufte und Verpfändete unentgeldlich zurückzufordern, und verfällt 
rgenstande. derselbe noch überdieß in eine der Armencasfse gehörige Geldstrafe von Einem bis zu 
Fünf Thalern, oder, im Fall des Unvermögens, verhälcnißmäßige Gefängnißstrafe. 
Hundeante §133. Allmosenpercipienten dürfen keine Hunde oder andere für sie nutzlose, gleich- 
veraipiemen. wohl durch ihre Unterhaltung ihnen Aufwand verursachende Hauskthiere halten, bei Ver- 
lust des Allmosens oder nach Befinden anderer Strafe. Ausnahmen hiervon können 
durch die Armenbehörde verstaktet werden. 
Vorschriften § 134. Schenkwirthe, welche wissentlich Personen, die öffentliche Unterstützung ge- 
für di Schent- nießen, und solchen Leuten, von denen, ihrer sich aͤußerlich kundgebenden Persoͤnlichkeit nach, 
he. sich vermuthen laͤßt, daß sie dem Muͤssiggange obliegen und vom Bettelngehen oder an— 
derem unrechtmaͤßigen Erwerbe leben, das Aufliegen, Zechen und Spielen in ihren Schank— 
staͤtten gestatten, sind mit 5 bis 20 Thalern Geld- oder verhaͤltnißmaͤßiger Gefaͤngnißstrafe, 
und im fernern Wiederholungsfalle zugleich, insoweit es einer blos persoͤnlichen Concession 
gilt, mit Einziehung der Schankconcession und Schließung der Schankstätte zu bestrafen. 
Fortsetzung. § 135. In gleiche Strafe verfallen Schenkwirthe, welche Kindern, Schulknaben 
und Lehrlingen das Aufliegen in Schankstäcten anders als in Begleitung erwachsener Per- 
sonen, denen sie angehören, bei sich verstarten, sowie diesenigen Wirrhe, welche es begün- 
stigen, daß in ihren Schankstätten Trinkgäste sich in Branntwein oder andern geistigen 
und starken Gerränken übernehmen und Zank, Schlägerei oder andere Ercesse vornehmen, 
wenn sie auch sonst keine eigene Veranlassung dazu gegeben, oder daran selbst keinen Theil 
genommen haben. Die Wirthe sind in allen diesen Beziehungen für die Nachlässigkeiten 
der Ihrigen, denen sie die Aufsicht auf die Gäste überlassen, verantwortlich. 
Branntwein- § 136. Zum blosen Branntweinschank darf keine Schankstätte concesssonirc werden, 
schenken. und es sind die bereits concessionirten, soweit ehunlich, wieder einzuziehen. 
Oeffentliche § 137. Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nur in hierzu berechtigten Schank- 
brutri stätten veranstaltet werden. Für öffentlich ist ein Tanzort zu halten, wo Jedermann, ohne 
besondere Bedingungen des Zurritts, als Theilnehmer oder Zuschauer erscheinen kann. 
Beschränkung §438. Jede Ortspolizeibehörde ist verpflichter, durch angemessene Anordnungen 
derselben. und Veranstaltungen dahin zu wirken, daß in ihrem Bezirke die öffentlichen Tanzbelu- 
stigungen, ganz abgesehen von dem oft auf Uebermagß und Mißbrauch gerichteten In-
	        
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