( 285 )
teresse der Wirthe, in den Schranken eines der Erholung gewidmeten maͤßigen und an—
staͤndigen Vergnuͤgens verbleiben, und nicht in einen zum Verfall der Sittlichkeit, Ver—
schwendung, Trunksucht und Verarmung fuͤhrenden Mißbrauch ausarten.
8 139. Es ist daher allenthalben durch die Ortspolizeibehoͤrde nach oͤrtlichen Ver- Ortspolizciliche
hältnissen, unter Berücksichtigung der Volkszahl, der Gewerbe, des Wohlstandes der Regulative.
Einwohner im Orte und der Umgegend, sowie der in der Nachbarschaft vorhandenen An—
zahl von Schank- und Tanzstaͤtten, mit Beobachtung der wegen der sogenannten geschlosse—
nen Zeiten und der Sabbathsfeier bestehenden allgemeinen gesetzlichen Vorschrift, zu be—
stimmen:
1.) wie ofe und an welchen Tagen in jeder dazu berechtigten Schankstätte öffentlicher
Tanz gehalten werden dürfe;
2.) die Stunde festzustellen, mit welcher die öffentliche Tanzbelustigung anfangen darf
und geschlossen werden muß, wobei insonderheit darauf zu sehen, daß dadurch keine Ver-
anlassung zu Versäumung und Störung des öffentlichen Gottesdienstes, oder zur Träghei#t
bei der Arbeit des darauf folgenden Wochentags gegeben werde;
3.) Schulkindern und Lehrlingen ist die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzvergnügun-
gen nicht zu verstatten, sondern sind selbige sofort zurückzuweisen;
4.) bei den für die öffentlichen Tanzbelustigungen zu bestimmenden Tagen haben die
Ortspolizeibehörden sich mit den benachbarten Obrigkeiten darüber einzuverstehen, daß überall
thunlichst zu gleicher Zeit Tanzmusik gehalten werde, und haben die Kreisdirectionen nöthigen
Falls durch eigenes Einschreiten diese Uebereinstimmung der örtlichen Regulative unter ein-
ander zu unterstützen und herzustellen.
§ 140. Schenkwirthe, welche gegen die ortepolizeilichen Bestimmungen, insoweit sie Strafe der
sich auf die Tanzvergnügungen beziehen, handeln, sind mit 5 bis 20 Thalern Geldstrafe, Somtkaretten
der Ortsarmencasse anheimfallend, oder im Fall des Unvermögens mit verhälcnißmäßiger
Gefängnißstrafe, im öftern Contraven#ionsfalle aber zugleich mit Suepension, oder auch,
insoweir es einer blos persönlichen Concession gilt, mic deren Einziehung zu beftrafen.
X. Abschnitt.
Ausführung
Schlußbestimmungen.
der Armenord=
s 141. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Armenord= nung durch das
nung beauftragt. Ministerium
., . , des Innern.
§ 142. Obrigkeiten, welche sich in der Handhabung derselben säumig und nachläs- Strafe unter-
sig bezeigen, haben Ordnungsstrafen von 5 bis 50 Thalern zu erwarten. kasee dur