Aufhebung al-
terer Gesetze
und Verord-
nungen.
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§ 143. Alle älteren Gesetze und Verordnungen über Armen= und Bettelwesen, in-
soweit sie nicht in gegenwärtiger Armenordnung als noch gültig angezogen worden sind,
werden hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt.
Urkundlich haben Wir diese allgemeine Armenordnung eigenhändig vollzogen und Un-
ser Königliches Insiegel vordrucken lassen.
Dresden, am 2 2 sten October 1840.
Friedrich Angust.
Eduard Gokttlob Nostitz und Jänckendorf.
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01I.) Verordnung,
die Ausführung der Armenordnung betrefend;
vom 22sten October 1840.
Die unter heutigem dato publicirte Armenordnung enthaͤlt theils gesetzliche Vorschriften,
welche in jedem vorkommenden darunter gehoͤrigen Falle Anwendung leiden, theils admi—
nistrative Anordnungen und Anweisungen für die Behoͤrden uͤber zweckmaͤßige Verwaltung
des Armenwesens, deren Anwendbarkeit im Einzelnen nach Maaßgabe des damit beabsich—
tigten Zwecks durch das Beduͤrfniß und die Beschaffenheit der Umstände bedinge wird,
theils endlich bedarf es in Bezug auf einzelne Bestimmungen der Armenordnung noch be—
sonderer Anweisung fuͤr die Behoͤrden.
Um die letztern daher, sowohl in dieser Beziehung, als uͤber die der Absicht, welche
dieser Armenordnung im Allgemeinen zum Grunde liegt, entsprechenden Berwaltungsgrund-
sätze mit der nöthigen Instruction zu versehen, wird wegen Ausführung derselben mit
Sr. Königlichen Majestär Allerhöchster Genehmigung hierdurch Folgendes
verordnet:
I. Im Allgemeinen.
Die über das Armen= und Bettelwesen im Lande angestellten Erörkerungen haben
das Ergebniß geliefert, daß die dießfallsigen örtlichen Zustände sehr verschieden find. Wäh-
rend in einzelnen Gegenden und Orten die Armuth sich auszubreiten drohr, haben ander-
wärts die Gemeinden wenig oder gar keine Armen unter sich, welche auf öffencliche Unrer-
stützung oder Versorgung Anspruch machen. In andern Bezirken und Ortschafeen ist