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das Verhälteniß der öffentlichen Armen zu den Wohlhabendern ein solches, daß die Be-
dürfnisse der Armenversorgung mit gewöhnlichen Mitceln ohne außerordentliche Vorkehrun-
gen bestritten werden können. Die Behörden werden daher bei der Ausführung der Ar-
menordnung insbesondere der im III#cen und IVeen Abschnitte derselben enchaltenen Bestim-
mungen, sowie rücksichtlich der im Vlten Abschniete bezeichneten organischen Einrichtungen
vor allen Dingen den Zustand des ihnen untergebenen Bezirks sorgfältig und klar ins
Auge fassen, und erwägen, in welchem Grade das Armenwesen im Bereiche desselben der
besondern Fürsorge bedarf, darnach aber bemessen, ob und inwieweit die in der Armen-
ordnung angedeureten Miteel und Vorkehrungen Bedürfniß sind, um einer Seits die
Armenversorgung selbst nach den gegebenen Vorschriften zweckmäßig einzurichten und zu
leiten, anderer Seits dem weitern Umsichgreifen und den nachtheiligen Folgen der Berar-
mung auf die im IVren Abschnicte bezeichnete Weise im Ganzen sowohl, als bei einzelnen
Individuen thunlichst vorzubeugen.
Denn es ist niche die Absicht dieses Gesetzes, größere Ansprüche an die Armenpflege
hervorzurufen, als das wirkliche Bedürfniß jeden Orts erheischt und den öffentlichen Ar-
men auf Kosten der Gemeinden eine bequemere Existenz zu verschaffen. Ebensowenig soll
den Heimachsbezirken die Einrichrung neuer Anstalten angesonnen werden, wo es deren
nach den örtlichen Verhälenissen niche bedarf. Die Armenordnung beabsichtigt vielmehr
einzig und allein eine zweckmäßigere und durchgreifendere Verwaltung der Armenpflege und
Armenpolizei da, wo der Zustand des Armenwesens, wenn nicht das öffentliche Wohl
durch das Ueberhandnehmen der Armuth und durch die im Gefolge derselben sich steigernde
Enrsierlichung gefährder werden soll, das khätige Einschreiten der Behörden und die Will-
fährigkeit der bemicceleern Einwohner durch Herbeischaffung der unentbehrlich nöchigen
Geldmitrel und eigene Micwirkung für die Zwecke der Armenpflege und Armenpolizei un-
verkennbar erheischt.
Die Erwartung, daß die Armenordnung für das allgemeine Beste ihren Zweck mög-
ichst erreichen werde, beruhr daher zunächst auf der vorauszusetzenden Intelligenz der Orcs-
"ehörden und ihrer verständigen Beurtheilung der örtlichen Verhälenisse und dessen, was
elenthalben nach diesen Verhältnissen Noth thur; sie beruht auf dem Vertrauen, daß sie
n richtiger Wuͤrdigung des wesentlichen Einflusses, den ein kräftiges Enegegenwirken ge-
jen die öffentlichen Gefahren der Armutch, da, wo sie sich in einem bedenklichern Grade
eigt, auf die Wohlfarch des einzelnen davon betroffenen Ortes und mittelbar auf die des
sanzen Landes äußert, die in der Armenordnung vorgeschriebenen Maaßregeln nach den
rtlichen Verhälenissen im Geiste der erstern in Anwendung bringen werden. Die Kreis-
irectionen und Amtshauptleute, als Aufsichtsbehörden ihrerseits, haben bei der Beurthei-
ung der Frage, was allenthalben zur Ausführung der Armenordnung vorzukehren sei,
ind bei ihren den Ortsbehörden nach Befinden zu ertheilenden Anweisungen und Auffor-
erungen keineswegs das Absehen auf eine absolute Gleichmäßigkeit der Einrichtungen= zu