Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Zu s 13, A, 2. 
Zu 7 20. 
Zu + 30, 
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richten, sondern uͤberall auf das Beduͤrfniß zu sehen, und darnach zu bemessen, ob und 
welche von den in der Armenordnung bezeichneten Maaßregeln und Veranstaltungen, und 
in welchem Umfange dieselben nach den Localumständen mehr oder weniger noͤthig und 
angemessen zu befinden, damit da, wo das Bedürfniß unleugbar vorhanden ist, dem Ge- 
setze Folge verschafft, den Gemeinden aber auch durch ihres Orts enrbehrliche Veranstal= 
tungen keine unnöthigen Lasten aufgebürder werden. 
II. Im Besondern. 
1)) Ee bleibt der Uebereinkunft der Heimathsbezirke unter sich überlassen, wie hoch s## 
in den Localarmenordnungen oder sonst den Satz, nach welchem die fraglichen Beiträge 
von den genannten gerichtlichen Geschäften zu erheben, stellen wollen, und ist ihnen unbe- 
nommen, hierbei auch von einem ältern bestehenden Herkommen abzugehen, und dafür 
nach Befinden ein Mehreres oder Wenigeres festzusetzen, je nachdem das Bedürfniß der 
Armencasse das Eine oder das Andere erfordert oder verstattet, wobei jedoch immer zu 
berücksichtigen ist, daß es im eigenen Interesse der Gemeindebezirke liege, die Bedürfnisse 
der Armencassen soweit möglich lieber durch diese und andere zufällige Einnahmen zu 
decken, und dadurch die Norhwendigkeit, directe Anlagen unter sich auszuschreiben, zu 
beseitigen. 
2) Wenn in dem betreffenden Heimathsbezirke ein Ganzbauer oder Vollhüfner nicht 
vorhanden sein sollte, nach dessen Immobiliarbesitz der Beitrag der exemten Grundstücke 
in demselben Heimathsbezirke der Vorschrift dieses Iphen der Armenordnung gemäß berech- 
net werden könnte, so ist dieser Beitrag nach Verhäleniß zu einem einer landesüblichen 
Hufe entesprechenden Complex von Grundstücken zu bestimmen. 
3) Die in diesem Sphen erwähnte Maaßregel ist vorzüglich darauf berechner, in sol- 
chen Gegenden, wo den eingezogenen Nachrichten zufolge das Auslaufen städtischer Bert- 
ler auf die umherliegenden Dörfer überhand genommen hat, durch den Beitritt der letztern 
zu den erwähnten Associationen die betreffenden Städte in den Stand zu setzen, ihrer 
Seits durch geeignete Localanstalten diesem Auslaufen ein Ziel zu setzen. Es liege daher 
in dem eigenen Interesse der in der Nähe solcher mit eigenen zureichenden Mirceln nicht 
versehener Städte liegenden Landgemeinden, zur Einrichtung solcher Anstalten mic zu wir- 
ken. Die in der Armenordnung § 30 den Amtshauptleuten aufgetragene Beförde-= 
rung des Zustandekommens der erwähneen Associarionen wird sich daher zunächst darin 
zu dGußern haben, die betreffenden Landgemeinden und nöthigenfalls ihre Obrigkeiten bei 
sich darbietenden Gelegenheiten über dieses Interesse zu belehren und zu verständigen, und 
bei sich zeigender Geneigtheit den Zusammentrict und die vorbereitenden Verhandlungen 
zwischen den betreffenden Behörden und Communen einzuleiten, auch dabei, soweit nöthig, 
vermittelnd mitzuwirken.
	        
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