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unter ihrer, der Kreisdireceionen, Concurrenz ein gewisses Reglement festzustellen, und
haben sie hierzu die nöchigen Einleitungen zu treffen.
Hiernach allenchalben haben sich die berreffenden Behörden, und jeder, den es an-
geht, zu achten. Dresden, den 22sten October 1840. 6
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
22.) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche
und Schullehrer betreffend;
vom I17ten October 1840.
Zu Ausfuͤhrung des Gesetzes vom 14ten Juli dieses Jahres, die Abloͤsung der Natural—
leistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet:
Freie Vereinigungen uͤber Abloͤsung der Verbindlichkeit zur Abentrichtung von Getreide 3u# 1.
der in diesem Sphen gedachten Gattungen an Geistliche oder Schullehrer können nur da-
durch zu Stande gebracht werden, daß die Verpflichteten die Bedingungen, unter welchen
sie zur Ablösung bereit sind, der betreffenden Kirchen= und Schulinspection und in der
Oberlausitz der Collarurbehörde anzeigen, und auf deren gutachtlichen Bericht die vorgesetzte
Kreisdirection und beziehendlich das Gesammrconsistorium zu Glauchau, nach eingeholter
Genehmigung des Ministeriums des Culeus und öffentlichen Unterrichts, das Deeret zu
der Ablösung, entweder sofort unbedingt oder unter gewissen, nachmals von den Verpfiich-
teten noch eingegangenen Voraussetzungen und veränderten Bedingungen, ertheilt.
Ueber die hiernach zu Stande kommende Ablösung ist sodann ein Receß von der die
Kirchen= oder Schulinspeccion bildenden weltlichen Behörde abzufassen, von dem dem Kir-
chen= oder Schullehn zu bestellenden Actor und den Verpflichteten gerichtlich vor derselben
Behörde zu vollziehen, und von dieser, unter Beifügung des Decrets, an die Generalcom-
mission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zur Prüfung und Bestätigung einzusenden.
In den vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 14ten Juli dieses Jahres anhängig ge-Ju § 3 und 4.
wordenen Ablösungssachen in Betreff der an Geistliche oder Schullehrer zu verabreichenden
Naruralzehnten sind die Provocanken durch die Specialcommissionen darüber zu befragen:
ob sie auch noch setzt und nach den § 4 dieses Gesetzes ertheilten Bestimmungen die Ablö-
sungsverhandlungen fortgestellt zu sehen wünschen. Erfolge hierauf eine verneinende Erklä-
rung, so ist davon dem provocirten Theile Nachricht zu geben und die weitern Verhand-
lungen einzustellen. Die bis dahin erwachsenen Kosten werden in der § 9 des Gesetzes be-
stimm#en Maaße aus der Staakscasse übertragen.