Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Zu #&# 7 und 8. 
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(□ 292 ) 
a) Die in Folge der Abloͤsung erlangten Capitale und Landrentenbriefe sind von den 
Kirchen= und Schulinspectionen (in der Oberlausitz von den Collaturbehörden) an das Mi- 
nisterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden. 
b) Ist die Ablösungsrente hinter den § 8 des Gesetzes bestimmten Normalprassen zu- 
rückgeblieben, und daher dem Geistlichen oder Schullehrer ein Zuschuß zu gewähren, so 
hat die Inspection (und beziehendlich die Collaturbehörde) den über die Ablösung geschlof- 
senen Receß und, insofern sich aus diesem die Garkungen und Beträge der abgelösten Ge- 
treidezinsen und die dafür gewährten Geldentschädigungen niche genau und speciell ergeben 
sollten, die über die Ablösungsverhandlungen von der Specialcommission gehaltenen Acten 
mit einzureichen, auch, dafern hieraus das Verhälcniß des Scheffelmaaßes, nach welchem 
die Getreidezinsen zu entrichten waren, zum Dresdner Scheffel nicht genau erhelle, letzre- 
res mit anzugeben. 
c) Das Ministerium des Cultus wird die in Landrenenbriefen eingesenderen Ablösungs- 
capltale von dem Termine, von welchem die mit eingesendeten Zinscoupons zu laufen be- 
ginnen, die baaren Capitale aber von dem ersten auf die Einsendung folgenden Quarralter- 
mine (Neujahr, Ostern, Johannis oder Michaelis) an, verzinsen, und diese Zinsen den Be- 
cheiligten halbjährlich zu Ostern und Michaelis an Cassenstelle zu Dresden auszahlen lassen. 
d) Die Suschüsse auf Ablösungsrenten sollen vom 1 sten Juli 1840 an, oder, insofern 
der Ablösungsreceß von einem spätern Zeiepunck an durch Wegfall der Naturalgerreidezinsen 
und Rentenzahlung zur Ausführung gekommen ist, von diesem spätern Zeitpuncte an, zu- 
gleich mit den unter b gedachten Zinsen ausgezahlk werden. 
a)) Die Gerichtsbehörden und Specialcommissionen haben sämmeliche Berechnungen 
über die zur Uebertragung aus der Scaatscasse geeigneten Kosten, nicht blos die über ihre 
eigenen Kosten, an die Generalcommission einzusenden. Es sind daher bei ihnen die Be- 
rechnungen der übrigen Liquidanten einzureichen. 
b) Jede Kostenrechnung ist in drei Exemplaren zu fertigen, wovon das eine bei der 
Generalcommission, das zweite für das Ministerium des Cultus verbleibe, und das drirte 
mit Fesistellungsdecret an den Liquidanten zurückgegeben wird. 
c#) Die Generalcommission befördert, nach vorgängiger Feststellung, insoweit diese für 
sie gehörr, sämmtliche Liquidationen an das Ministerium des Culeus, welches sodann die 
Auszahlung verfügen wird. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 17ten October 1840. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und offentlichen 
Unterrichts. 
Nostitz und Jänckendorf. v. Wietersheim. 
Kuhn. 
  
Letzte Absendung: am 12ten November 1840.
	        
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