Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 295) 
W 95.) Verordnung, 
das Verbot der Pferdeausfuhr betreffend; 
vom Z3ten November 1840. 
M. Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch zu öffenrlicher Kenneniß gebrachr, daß, 
vermöge einer unterm 18ten October dieses Jahres an die Jollbehörde ergangenen Ver- 
ordnung, die Ausfuhr von Pferden über die zutzere Zollgrenze nach jeder Richtung hin 
seit dem 20sten vorigen Monats bis zu anderer Anordnung verboten, gleichzeicig aber 
auch dahin Vorkehrung gerroffen worden ist, daß der gewöhnliche, kleinere, namentlich 
tandwirehschaftliche Verkehr an der Sächstsch-Böhmischen Grenze durch diese Maaßregel 
keine Störung erleide. 
Hiernach haben sich Acke, die es angeht, gebuhrend zu achten. 
Dresden, den 3ten November 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe. 
96.) Verordnung, 
die Erläuterung der Verordnung über WVersicherung der Kirchen, geistlichen 
und Schulgebäude bei der Oberlausitzischen Brandversicherungsanstalt 
u. w. d. a- vom 10ten Juli 1840 betreffend: 
* vom 23sten October 1840. 
Vn der Verordnung, die Versicherung der Kirchen, geistlichen und Schulgebäude bei 
der Oberlausitzischen Brandversicherungsanskalt u. w. ö. a. betreffend, vom 10##en Juli 
1840 sub 1, 2 ist die Ermäßigung der Brandcassenbeiträge von sämmrlichen genannten 
Gebäuden von der Bedingung abhängig gemacht, daß dieselben, wemn ihretwegen Anspruch 
auf Ermäßigung gemacht werde, mit Blitzableitern versehen seien oder doch sofort nach 
der Bewilligung versehen würden. 
Wenn jedoch nach einer nachträglichen ständischen Erklärung diese Bedingung lediglich 
auf Kirchen zu beschränken ist, so wird dieß zur Erläuterung obiger Verordnung zur 
oͤff entlichen Kenntniß gebracht, dabei aber die Anschaffung von Blitzableitern auch fuͤr die 
Zeistlichen und Schulgebaͤude den Gemeinden dringend empfohlen. 
Budissin, den 23sten October 1840. 
Konigl. Sachsische Kreisdirection- 
von Gersdorf. 
Milde?.
	        
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