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W 95.) Verordnung,
das Verbot der Pferdeausfuhr betreffend;
vom Z3ten November 1840.
M. Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch zu öffenrlicher Kenneniß gebrachr, daß,
vermöge einer unterm 18ten October dieses Jahres an die Jollbehörde ergangenen Ver-
ordnung, die Ausfuhr von Pferden über die zutzere Zollgrenze nach jeder Richtung hin
seit dem 20sten vorigen Monats bis zu anderer Anordnung verboten, gleichzeicig aber
auch dahin Vorkehrung gerroffen worden ist, daß der gewöhnliche, kleinere, namentlich
tandwirehschaftliche Verkehr an der Sächstsch-Böhmischen Grenze durch diese Maaßregel
keine Störung erleide.
Hiernach haben sich Acke, die es angeht, gebuhrend zu achten.
Dresden, den 3ten November 1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.
96.) Verordnung,
die Erläuterung der Verordnung über WVersicherung der Kirchen, geistlichen
und Schulgebäude bei der Oberlausitzischen Brandversicherungsanstalt
u. w. d. a- vom 10ten Juli 1840 betreffend:
* vom 23sten October 1840.
Vn der Verordnung, die Versicherung der Kirchen, geistlichen und Schulgebäude bei
der Oberlausitzischen Brandversicherungsanskalt u. w. ö. a. betreffend, vom 10##en Juli
1840 sub 1, 2 ist die Ermäßigung der Brandcassenbeiträge von sämmrlichen genannten
Gebäuden von der Bedingung abhängig gemacht, daß dieselben, wemn ihretwegen Anspruch
auf Ermäßigung gemacht werde, mit Blitzableitern versehen seien oder doch sofort nach
der Bewilligung versehen würden.
Wenn jedoch nach einer nachträglichen ständischen Erklärung diese Bedingung lediglich
auf Kirchen zu beschränken ist, so wird dieß zur Erläuterung obiger Verordnung zur
oͤff entlichen Kenntniß gebracht, dabei aber die Anschaffung von Blitzableitern auch fuͤr die
Zeistlichen und Schulgebaͤude den Gemeinden dringend empfohlen.
Budissin, den 23sten October 1840.
Konigl. Sachsische Kreisdirection-
von Gersdorf.
Milde?.