Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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1.) Jeder Grundstücksinhaber, er sei Eigenthümer, Pachter oder Nutznießer ist be- erchigung ve 
rechtigt, das Wild von seinen Fluren abzuhalten. bers, zu Abhal- 
tung des Wildes 
von seinen Fluren. 
2.) Ihm ist zu diesem Zwecke der Gebrauch jedes Mitels erlaubt; nur darf selbiges, echermiterer 
insoweit er nicht selbst zur Jagd berechtige ist, weder eine absichtliche Beschädigung oder 
Tödtung des Wildes bezwecken, noch über die Grenzen seines Grundstücks hinausgehen. 
3.) Niemand ist verbunden, zu Abhaltung des Wildes von seinem Grundstücke, gerrue 
.N , , *] „ unden sei, Vor- 
Mauern, Hecken, Zäune oder Gräben zu halten oder Vorkehrungen irgend einer Art zu kehrungen“ des- 
treffen; jedoch bleiben alle auf ausdrücklichen Verträgen beruhende dießfallsige Verbind= halb zu treffen. 
lichkeiten in Kraft. 
4.) Wenn bei Abtreibung des Wildes, zu dessen Jagd der Grundstücksinhaber nicht Ahliehruns des 
berechtigt ist, zufaͤllig ein Stuͤck erlegt wird; so hat derselbe solches sofort dem Jagdbe= erlenn dhii 
rechtigten unentgeldlich abzuliefern. 
5.) Der Grundstücksinhaber, welcher bei Abhaltung des Wildes von seinem Grund= In welchen Fil- 
, . . . « . len der Grund- 
stücke die 9 2 angegebene Maaße überschreicet, selbigem durch Schlingen, Fallen oder auf stücksinhaber sich 
andere Weise nachstelle, oder ein bei Abtreibung desselben erlegees Scück nicht sofort dem eines Jagdoer- 
4 — gehens schuldig 
Jagdberechtigten uͤberliefert, macht sich eines Jagdvergehens schuldig. mache. 
6.) Er muß in jedem solchen Falle dem Jagdberechtigten völligen Ersatz des ihm Dieffallsiger 
6 . -- -- o- - - Schadenersatz 
zugefuͤgten Schadens leisten, wird auch, wenn das Jagdvergehen als ein Diebstahl oder und Strafe. 
ein Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit anzusehen ist, mit den gesetzlichen Srrafen 
belegt, außerdem aber, nach Verhäleniß der hierbei vorgewalteten Bosheic und Gefährde, 
sowie des verübten Schadens, mit Gefängniß bestraft. 
7.) Der Grundstäcksinhaber, welchem durch das Wild Schaden zugefügt worden “* & 3 
ist, kann vom Jagdberechtigten den vollen Ersatz dieses Schadens fordern. ze gr ront 
· fordern. 
8.) Zu Begruͤndung einer solchen Entschaͤdigungsforderung ist noͤthig, daß der Besichtigung und 
Schade innerhalb acht Tagen, nachdem er sich ereignet hat, gerichtlich besichtigt und durch *3 die 
verpflichtete Wirkhschaftsverständige gewürdert, auch hierbei der Umstand, daß selbiger wirk- 
lich durch das Wild verursacht worden sei, in Gewißheit gesetzt werde. 
9.) Wenn die Wildschäden sich zu einer Zeit ereignet haben, wo zu genauer Beur- Wiederholung 
theilung ihres Betrags erst das fernere Wachsthum der beschädigten Früchte abgewartet der Besichtigung 
werden muß; so ist die Besichtigung zum Zwecke der Würderung in der hierzu schicklich- 
sten Zeit zu wiederholen. 
10.) Die Behärde, welche die Besichtigung veranstaltet, hat dem Jagdberechtigten Concurrenz bes 
. Jagdberechtigten 
oder dessen Stellvertreter den Tag derselben im Voraus bekannt zu machen, und ihm frei 757 Bestchti- 
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