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1.) Jeder Grundstücksinhaber, er sei Eigenthümer, Pachter oder Nutznießer ist be- erchigung ve
rechtigt, das Wild von seinen Fluren abzuhalten. bers, zu Abhal-
tung des Wildes
von seinen Fluren.
2.) Ihm ist zu diesem Zwecke der Gebrauch jedes Mitels erlaubt; nur darf selbiges, echermiterer
insoweit er nicht selbst zur Jagd berechtige ist, weder eine absichtliche Beschädigung oder
Tödtung des Wildes bezwecken, noch über die Grenzen seines Grundstücks hinausgehen.
3.) Niemand ist verbunden, zu Abhaltung des Wildes von seinem Grundstücke, gerrue
.N , , *] „ unden sei, Vor-
Mauern, Hecken, Zäune oder Gräben zu halten oder Vorkehrungen irgend einer Art zu kehrungen“ des-
treffen; jedoch bleiben alle auf ausdrücklichen Verträgen beruhende dießfallsige Verbind= halb zu treffen.
lichkeiten in Kraft.
4.) Wenn bei Abtreibung des Wildes, zu dessen Jagd der Grundstücksinhaber nicht Ahliehruns des
berechtigt ist, zufaͤllig ein Stuͤck erlegt wird; so hat derselbe solches sofort dem Jagdbe= erlenn dhii
rechtigten unentgeldlich abzuliefern.
5.) Der Grundstücksinhaber, welcher bei Abhaltung des Wildes von seinem Grund= In welchen Fil-
, . . . « . len der Grund-
stücke die 9 2 angegebene Maaße überschreicet, selbigem durch Schlingen, Fallen oder auf stücksinhaber sich
andere Weise nachstelle, oder ein bei Abtreibung desselben erlegees Scück nicht sofort dem eines Jagdoer-
4 — gehens schuldig
Jagdberechtigten uͤberliefert, macht sich eines Jagdvergehens schuldig. mache.
6.) Er muß in jedem solchen Falle dem Jagdberechtigten völligen Ersatz des ihm Dieffallsiger
6 . -- -- o- - - Schadenersatz
zugefuͤgten Schadens leisten, wird auch, wenn das Jagdvergehen als ein Diebstahl oder und Strafe.
ein Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit anzusehen ist, mit den gesetzlichen Srrafen
belegt, außerdem aber, nach Verhäleniß der hierbei vorgewalteten Bosheic und Gefährde,
sowie des verübten Schadens, mit Gefängniß bestraft.
7.) Der Grundstäcksinhaber, welchem durch das Wild Schaden zugefügt worden “* & 3
ist, kann vom Jagdberechtigten den vollen Ersatz dieses Schadens fordern. ze gr ront
· fordern.
8.) Zu Begruͤndung einer solchen Entschaͤdigungsforderung ist noͤthig, daß der Besichtigung und
Schade innerhalb acht Tagen, nachdem er sich ereignet hat, gerichtlich besichtigt und durch *3 die
verpflichtete Wirkhschaftsverständige gewürdert, auch hierbei der Umstand, daß selbiger wirk-
lich durch das Wild verursacht worden sei, in Gewißheit gesetzt werde.
9.) Wenn die Wildschäden sich zu einer Zeit ereignet haben, wo zu genauer Beur- Wiederholung
theilung ihres Betrags erst das fernere Wachsthum der beschädigten Früchte abgewartet der Besichtigung
werden muß; so ist die Besichtigung zum Zwecke der Würderung in der hierzu schicklich-
sten Zeit zu wiederholen.
10.) Die Behärde, welche die Besichtigung veranstaltet, hat dem Jagdberechtigten Concurrenz bes
. Jagdberechtigten
oder dessen Stellvertreter den Tag derselben im Voraus bekannt zu machen, und ihm frei 757 Bestchti-
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