(300)
zu stellen, ob er selbiger persönlich oder durch einen Bevollmächtigten beiwohnen und seine
etwanigen Erinnerungen beibringen wolle, ohne daß es hierzu einer obrigkeitlichen Requi-
sition bedarf. .
3 uurer u- 41.) Die Veranstaltung einer solchen Besichtigung und Würderung liegt derjenigen
stalte. Obrigkeit mit Zuziehung der Ortsgerichten ob, welche über das beschädigte Grundstück die
Erbgerichtsbarkeit ausübt, bei solchen Grundstücken aber, welche in Rücksicht der Gerichts-
barkeit privilegirt oder exemt sind, oder der Obrigkeit selbst gehören, dem Amtshauptmann
des Bezirks, unter Zuziehung von ihm zu wählender Gerichtspersonen.
Verdie Kosten 12.) Die Kosten der Untersuchung und Würderung erweislicher Wildschäden träge
gen habe. der Jagdberechtigte, insofern er nach den Bestimmungen dieses Patents zum Ersatz der
Schäden verbunden ist.
Nib kwns i. 13.) Wenn Koönigl. Jagdbediente in den von ihnen zu befagenden Revieren das
#eedientendMild über die Gebühr hegen, und dadurch zu Wildschäden und dießfallsigen Besichrigun-
Tohber uu nus- gen Anlaß geben; so sind sie verbunden, dem Fisco die wegen dieser Schäden und Be-
igungen Anlah sichtigungen zu bezahlenden Summen zu ersetzen.
ben.
welchen Fäl- 44.) Ein Anspruch auf Ersatz erlierener Wildschäden finder nicht starr, wenn der
6n " zserh Beschädigte im Voraus auf die dießfallsige Entschädigung Verzichr geleister hat; wenn
Wildschäden nicht er vom Jagdberechtigten gewisse Deputate, Gelder oder andere Begünstigungen genießet,
state sinde. welche als eine firirte Vergütung für die ihn treffenden Wildschäden angesehen werden
können, und wenn er durch ausdrückliche Verträge verbunden ist, zu Abhaltung des Wil-
des von seinen Fluren Vorkehrungen irgend einer Art zu treffen, selbige jedoch vernach-
lässigt hat.
Behörden 15.) Scrreicigkeiten über Wildschäden gehören ausschließend zu der Competenz der
und Verfahren in · « s -
Streitigkeiten Justizbehoͤrden und werden nur summarisch verhandelt und entschieden.
iber Wildschäden. Dresden, am 2ersten April 1814.
I
Generalgouverneur Fürst Repnin.