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99.) Gese tz
über den Eintritt der Contumaz in Processen, welche nach dem Gesetze, das
gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche
betreffend, vom 16ten Mai 1839 zu behandeln sind;
vom 4ten November 1840.
Wag, Friedrich August, von GOXXE## Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
ertheilen hiermie, um den Zweifel zu beseitigen, zu welchem Zeitpuncte bei dem gericht-
lichen Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche eine Versäumniß der
Partheien an dem zur Verhandlung angesetzten Termine eintrite, zur Erläuterung des
dießfalls unterm 16ten Mai 1839 erlassenen Gesetzes § 17 und folgende, unter Zustim-
mung Unserer gerreuen Stände, folgende nähere Bestimmungen:
& 1. Die Versäumniß einer Parthei am Termine cerikt ein, sobald sich dieselbe
bei der peremtorischen Aufforderung zur Verhandlung der Sache (§ 2) nicht melder.
& 2. Diese Aufforderung der bestellren und noch nicht zur Verhandlung vorgelas-
senen Partheien darf niche früher, als nach Ablauf Einer Stunde, von dem in der
Vorladung bestimmten Zeitpuncte an gerechnet, geschehen. ODie Partheien, welche sich
bei dieser Aufforderung nicht melden, werden als außengebliebene betrachtet.
#J 3. Will eine Parchei dem Gegner, welcher sich versäumt, die Folgen des Un-
gehorsams erlassen, so bedarf es dießfalls nur der mündlichen Erklärung gegen den Rich-
ter und hängt es von diesem ab, ob er zur Vermeidung der Anberaumung eines ander-
weiten Termins die Verhandlung sofore vornehmen, oder die Partheien zu einem andern
Termine bestellen will.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig untrerschrieben und das Knigliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 4##en November 1840.
Friedrich August.
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G. Julius Traugott Jakob von Koenneritz.