Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 307 ) 
103.) Verordnung, 
die durch die veränderte Münzeintheilung sowie sonst fernerweit nöthigen 
Abänderungen und Ergänzungen bei der Gewerbe und Personalsteuer 
" betreffend; 
vom pIten November 1840. 
We, Friedrich August, von GCOt#Gnaden Käöntg 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben, in Erwägung der mit Eintritt einer veränderten Eintheilung der Landesmunze 
ohnehin erforderlich werdenden Anordnungen in Betreff der Gewerbe= und Personalsteuer, 
für angemessen befunden, mit solchen zugleich diejenigen Ergänzungen und Abänderungen 
in Verbindung zu setzen, welche sich bei weiterer Ausbildung dieses Abgabenzweigs ferner 
als zweckmäßig und wünschenswerth ergeben haben, und ertheilen daher, zur Erledigung 
der beiderlei Gegenstände, auf Ancrag Unserer Ministerien der Finanzen und des Innern, 
hiermit folgende Bestimmungen: 
Zum Isten Abschnitte 
des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834. 
„Von der Verbindlichkeict zu Entrichtung der Gewerbe= und 
Personalsteuer.“ 
Zur Isten Abtheilung. 
„Gewerbesteuer.“ 6 
§ 1. Die zur Classe B gehörigen Fabrikanten sind, insofern der Gegenstand ihres Zu 5 6 des 
Geschäfts die Weberei oder Wirkerei ist, nach dem unter AA anliegenden Tarife zu ver-- Gesebzes. 
nehmen; wogegen es hinsichtlich der dieser Classe angehörigen Factore und Zwischenhändler 
bei den bestehenden Vorschrifcen bewendet. 
§ 2. Die Bankfleischer in großen und Mittelstädten haben als Gewerbesteuer für 3 1.9 10. 
das Jahr 1841 ein jeder 
den 25sten Theil 
der im Jahre 1840 von ihm entrichteren Schlachtsteuer, weiterhin aber, mie Rücksicht 
auf die durch das Gesetz vom g#en Juni dieses Jahres gewährte zeitweise Ermäßigung 
der Schlachtsteuer, bis zu anderer Anordnung 
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