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103.) Verordnung,
die durch die veränderte Münzeintheilung sowie sonst fernerweit nöthigen
Abänderungen und Ergänzungen bei der Gewerbe und Personalsteuer
" betreffend;
vom pIten November 1840.
We, Friedrich August, von GCOt#Gnaden Käöntg
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben, in Erwägung der mit Eintritt einer veränderten Eintheilung der Landesmunze
ohnehin erforderlich werdenden Anordnungen in Betreff der Gewerbe= und Personalsteuer,
für angemessen befunden, mit solchen zugleich diejenigen Ergänzungen und Abänderungen
in Verbindung zu setzen, welche sich bei weiterer Ausbildung dieses Abgabenzweigs ferner
als zweckmäßig und wünschenswerth ergeben haben, und ertheilen daher, zur Erledigung
der beiderlei Gegenstände, auf Ancrag Unserer Ministerien der Finanzen und des Innern,
hiermit folgende Bestimmungen:
Zum Isten Abschnitte
des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834.
„Von der Verbindlichkeict zu Entrichtung der Gewerbe= und
Personalsteuer.“
Zur Isten Abtheilung.
„Gewerbesteuer.“ 6
§ 1. Die zur Classe B gehörigen Fabrikanten sind, insofern der Gegenstand ihres Zu 5 6 des
Geschäfts die Weberei oder Wirkerei ist, nach dem unter AA anliegenden Tarife zu ver-- Gesebzes.
nehmen; wogegen es hinsichtlich der dieser Classe angehörigen Factore und Zwischenhändler
bei den bestehenden Vorschrifcen bewendet.
§ 2. Die Bankfleischer in großen und Mittelstädten haben als Gewerbesteuer für 3 1.9 10.
das Jahr 1841 ein jeder
den 25sten Theil
der im Jahre 1840 von ihm entrichteren Schlachtsteuer, weiterhin aber, mie Rücksicht
auf die durch das Gesetz vom g#en Juni dieses Jahres gewährte zeitweise Ermäßigung
der Schlachtsteuer, bis zu anderer Anordnung
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