Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Es ist daher z. B. der Gewerbesteuerbeitrag eines Beutlermeisters mit drei Gesellen 
in Mittelstaͤdten wie folgt zu berechnen: 
1 # — Mgr. für den Meister, Tarif A, litt. b. 
  
— 225— 1 sten Gesellen, 
— „ 221 EZmukten — 
—— 221. - — - 
3 Thlr. 74 Ngr. Summa, wofür 
3 Thlr. 7 Mgr. 
in Ansaßz zu bringen sind. 
& 15. Die mittelst Verordnung vom 23sten Juli dieses Jahres (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 183) § 7 hinsichtlich der Rechnungsführung und § 4 wegen Um- 
rechnung mehrerer Geldsätze ertheilten Bestimmungen leiden auch in Betreff der Gewerbe- 
und Personalsteuer allenthalben Anwendung. 
§ 16. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1sten Januar 1841 in Krafe, 
und ist, insoweit solche nicht eine Abänderung der bestehenden Vorschriften enthalten, den 
letzteren auch fernerhin überall genau nachzugehen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenbändig vollzogen und das Knigliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am Dten November 1840. 
Friedrich August. 
1 " Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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