Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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in Friedrichstadt: 
wenn sie ihre Häuser vermiechen .. . 1Thlr. — Nagr. 
wenn sie selbige nicht vermiethen — 10 
in den Vorstädten Dresdens, wenn das Haus unter 500 Thir. 
—-—- am Werthe und solches vermiethet wird, 11. — 
wenn das Haus nicht vermiechet wird, .sz.». ——--10- 
in Antonstadt 1 — 
Hinter sättler, wie Halbhüfner. 
Hüfner, als: — 
Ganzhuͤfner und solche, welche mehr2 als eine bufe best itzen – 8 
Dreiviertelhüfntner . — 6 
Halbhüfneer Z . .—— 5 
Viertelhüfner * ..... ..—-— Z- 
Anmerkung. 
Huͤfner, welche mehr als eine Wiertelhufe, nicht aber 
eine völlige halbe Hufe besitzen, sind wie Halbhüfner 
und diesenigen, welche weniger als eine Viertelhufe be- 
sitzen, sind wie Vierkelhüfner zu vernehmen. 
Kretzschmarbesitktker: — 15 
Mühlenbesitzer, von jedem GHaneaeasa — 10 
Anmerkung. 
Jeder Mahl-, Oel-, Grütze-, Hirse-, Stampf= und 
Schneidegang wird in der Regel für einen besonderen 
Gang gerechnerk, diejenigen aber, welche mit einander 
dergestalt in Verbindung gesetze sind, daß sie sich nicht 
gleichzeitig im Gange befinden können, werden nur für 
einen Gang angesehen. 
Papiermühlenbesitzer von jedem Gange oder Rade 5 
Pferdner, wie Hüfner. 
Rirtergutsbesitzer ..... .. 2-——- 
Anmerkung. « 
Unmuͤndige Besitzer eines Ritterguts, wenn sie auch die 
Lehnspflicht noch nicht abgelegt haben, entrichten den- 
noch den vollen Beitrag. 
Tripfhäusker ..... ——- g- 
Vorwerksbesitzer . ... 1-15- 
Walkmuͤhlenbesitzer von jedem Gange oder Rade .... — 5= 
Weinbergsbesitzer sind als solche frei 
Windmuͤhlenbesitzer — 5 
 
	        
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