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Köchin . —Thlr.20Ngr.
Küchenmagd....... —;10-
Ladenmaͤdchen, s. Frauensperson.
Stuhlfrau
in Dresden und Leipig 2 —
in Mittelstädten 1. —
in kleinen Städren und auf dem Lande —- 5
Tageloͤhnerin, Fobrikarbeiterin , Klöpplerin,
Spulerin .. .-——-2-
Viehmagd o 0 " 4 "- 0 0 6% — 2 5 2
Viehwirthin O 0 " - rl 0 9 — 1 0 —
I04A-)Verordnung,
die Gewerbe= und Personalsteuerrevisson für das Jahr 1841 betreffend;
vom 161ten November 1840.
Boufs der für das Jahr 1841 erforderlichen Erneuerung sämmelicher Gewerbe= und
Personalsteuercaraster werden die Obrigkeicen hierdurch erinnerr, daß die von ihnen hierzu
vorschriftmäßig aufzustellenden Einwohnerverzeichnisse
a) bei Orten des plarten Landes spätestens am 1 5ten Januar
b) bei kleinen und Mittelstädten spätestens am 21sten Januar! 1841
) bei großen Städten spätestens am 31sten Januar
an die Districtscommissionen abzugeben sind.
Da auch bei der letzten Revision der Gewerbe= und Personaksteuer obige Fristen hier
und da nicht gehörig innegehalten worden sind, hierdurch aber das Revisionsgeschäf. selbst
einen, mit den für die Steuererhebung bestehenden Vorschrifrten unvereinbaren Verzug er-
leidet; so wird den Obrigkeiten hierdurch nochmals möglichste Beschleunigung jener, ihnen
obliegenden Vorarbeiten anempfohlen, die bisher für Versäumnißfälle angedrohte Ord-
nungsstrafe aber hiermic auf
— 20 Ngr. — bei den unter a.
1 Thlr. —. — bei den unter b.
5. — — bei den unter C.
vorstehend gedachten Orten, für jedes Verzeichniß anderweit und mit der Bestimmung festge-
setze, daß diese Ordnungsstrafe bei längerer Verzögerung der Abgabe von 8 zu 8 Tagen
um den Betrag der verwirkten einfachen Geldbuße zu steigern ist.
Dresden, am 161en November 1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau. Schnabel.