Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(344 ) 
— 107.) Verordnung, 
die Einwirkung der veränderten Münzverfassung auf die Salzregie betreffend; 
vom 10ten November 1840. 
8 Beziehung auf die mic dem Gesetze vom 20sten Juli dieses Jahres in Kraft tre- 
tende veränderre Münzverfassung wird, hinsichtlich der Salzregie, hierdurch verordnet: 
§ 1. Die § 5 des Salzgesetzes vom 23sten Mai dieses Jahres geordneten Ver- 
kaufspreise des Kochsalzes werden umgerechnec, und für je 120 Zollpfund (1 Scück Salz) 
bei der Niederlage Leipzig auf 3 Thlr. 7 Mgr. 5 Pf. 
Meißen- 3 16 3:. 
-- - Chemnitz-3-16-3- 
-- - Dresden-3-20-—- 
- - - Zwickau -3 220 — 
— - Plauen- 3 22 5 
- - - Budissin- "“ - – 
festgesetzt. 
& 2. Es wird den § 6 des angezogenen Gesetzes gedacheen Gürern die ihnen danach 
zustehende Preisermäßigung mit 10 Ngr. auf jedes Stück Salz gewährt. 
8 3. Die den Salzschaͤnken 8 7 daselbst gestattete Provision besteht in 5 Mgr. von 
je 120 Jollpfund. 
&# 4. Uncer den § 10 daselbst enthaltenen weiteren Bestimmungen wird den zum 
Salzschanke Privilegirten die ihnen zugesicherte Entschädigung mie beziehendlich 5 Ngr. 
und 21 Ngr. auf je 120 Zollpfund geleistet. 
# 5. Für Ausstellung eines Düngesalzpasses bei der Salzverwalterei (9 13 der Aus- 
führungsverordnung zum Salzgesetze vom 23sten Mai dieses Jahres) ist eine Gebühr von 
5 Ngr. zu entrichten. — 
Gegenwaͤrtige Verordnung tritt mit dem Isten Januar 1841 in Wirksamkeit, und 
haben sich die Salzverwaltereien, sowie Alle, die es angeht, danach gebuͤhrend zu achten. 
Dresden, am 10ten November 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Kuͤttner. 
  
Letzte Absendung: am 2s8sten November 1840.
	        
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