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§ . Die Hebesätze der Tabakskeuer werden unter gleichzeitiger Abrundung derselben e) bei der Ta-
1.) in Ister Classe auf:1 — Thlr. 6 Ngr. — pf. bahstener.
2.)- Ier 5 — für je 5 Sächsische Quadrat=
3.) Ier 4 - rurhen oder ##g Acker
4.) -IVter -- — 3—
hiermit festgestellt.
8 9. Im Schlachtsteuertarif beduͤrfen nur folgende, beim B., Hausschlachten vor- s) bei der
kommende, beiden Saͤtze einer Abrundung und werden hiermit Schlachtsteuer.
pos. 4) fuͤr 1 Kalb auf: — Thlr. 3 Ngr. 8 pf. und
pos. 6) für 1 Lamm oder
alte Ziege auf :— 1 5
bestimmt.
§ 10. Endlich treten an die Stelle der entsprechenden, in der durch Gesetz vom 8) beim Spor-
27sten December 1833 für die Zoll= und Sreuerbehörden erlassenen Sporteltaxe vorge= telwesen.
schriebenen Gebuhrensätze, die in der Beilage unter no. V aufgeführten, beziehendlich ab-
gerundeten und angemessen regulirren Sätze, nach welchen sich bei Aufstellung der Kosten-
liguidationen durchgehends zu achten ist.
§# 44. Vorliegende Verordnung trict mie dem 1sten Januar 1841 in Wirksamkeit. C. Eintritt
Letztere beschränkt sich lediglich auf die Uebertragung der in den vorhergehenden Paragra- inn n
phen gedachten Geldsätze in die neue Landesmunze, und es verstehr sich daher von selbst, dieser Verer-
daß alle übrigen Bestimmungen der auf eingangserwähnte indirecte Abgaben sich beziehen= mung.
den Gesetze und Verordnungen unveränderte in Kraft bleiben. *
Dresden, den 161en November 1840.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.
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