Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§ . Die Hebesätze der Tabakskeuer werden unter gleichzeitiger Abrundung derselben e) bei der Ta- 
1.) in Ister Classe auf:1 — Thlr. 6 Ngr. — pf. bahstener. 
2.)- Ier 5 — für je 5 Sächsische Quadrat= 
3.) Ier 4 - rurhen oder ##g Acker 
4.) -IVter -- — 3— 
hiermit festgestellt. 
8 9. Im Schlachtsteuertarif beduͤrfen nur folgende, beim B., Hausschlachten vor- s) bei der 
kommende, beiden Saͤtze einer Abrundung und werden hiermit Schlachtsteuer. 
pos. 4) fuͤr 1 Kalb auf: — Thlr. 3 Ngr. 8 pf. und 
pos. 6) für 1 Lamm oder 
alte Ziege auf :— 1 5 
bestimmt. 
§ 10. Endlich treten an die Stelle der entsprechenden, in der durch Gesetz vom 8) beim Spor- 
27sten December 1833 für die Zoll= und Sreuerbehörden erlassenen Sporteltaxe vorge= telwesen. 
schriebenen Gebuhrensätze, die in der Beilage unter no. V aufgeführten, beziehendlich ab- 
gerundeten und angemessen regulirren Sätze, nach welchen sich bei Aufstellung der Kosten- 
liguidationen durchgehends zu achten ist. 
§# 44. Vorliegende Verordnung trict mie dem 1sten Januar 1841 in Wirksamkeit. C. Eintritt 
Letztere beschränkt sich lediglich auf die Uebertragung der in den vorhergehenden Paragra- inn n 
phen gedachten Geldsätze in die neue Landesmunze, und es verstehr sich daher von selbst, dieser Verer- 
daß alle übrigen Bestimmungen der auf eingangserwähnte indirecte Abgaben sich beziehen= mung. 
den Gesetze und Verordnungen unveränderte in Kraft bleiben. * 
Dresden, den 161en November 1840. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe. 
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