Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(352 ) 
4 V. 
Gebührensätze 
der durch das Gesetz vom 27sten December 1833 erlassenen 
Sporteltare für Zoll; und Steuerbehörden, bei deren Uebertragung 
in die neue Landesmünze eine Abrundung und beziehendlich 
andere Feststellung nothwendig geworden ist. 
  
  
  
  
— 
3 
7 
8 
9 
10 
11 
12 
1 
  
  
  
  
Gegeustandd. 
  
  
Sämmtliche in obenerwähnter Sporteltare vorkommende Gebührensätze 
à — 6 ggr. — werden umgewandelin 
Folgende specielle Ansätze sind zu liquidiren: 
Abgangsbemerkung auf einem Communicate, einer Requisition, 
einem Bericht ndit ..-..... 
Abschriften, für den Bogen mit 
é"-ein Blatt mit 
die einzelne Seite mit ...... 
denhalbgebrochengeschriebenen·Bogeumit. 
das zgeeschriebene Blatt mit. 
die = eschriebene einzelne Seite mit 
Abschrift einer Verordnung auf Verlangen des Betheiligten (außer 
dem Stempel und Copialien it:t: 
Eingangsbemerkung auf eine Verordnung, ein Communicat, eine 
Requisition, Entscheidung und andere schriftliche Eingabe mit 
Ertracte aus Rechnungen zu fertigen, wenn darum angesucht worden 
ist, von jedem Thaler der ertrahirten Summe (iedoch nur bis zur 
Höhe des ausfallenden einjährigen Durchschnittsbetrags) mit. 
Insinuation einer Ladung dem verpflichteten Boten wegen jeder 
Person mit.. 4 
Insinuationsregistratur, für jede Person mit 
Ladung, mündliche anzuordnen, für jede Person mit 
Notification mit ....... . 
Präsentation, s. Eingangsbemerkung. 
2 
- 
- 
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trage von — 4 ggr. — aufgehenden, Sportelsätze sind nach & 1 der 
Verordnung die entsprechenden Courantwerthe mit dem halben, ein- 
oder mehrfachen Betrage von — 5 Ngr. —, solglich ohne Agiozu- 
sschlag, zu substituiren. 
  
Wegen aller übrigen, in dem halben, ein oder mehrfachen Be- 
  
  
  
Sa gz. 
Thlr. *2 Pk. 
O 
— 8— 
— H 
— 5— 
— 2 5 
— 1 3 
— 2 5 
— 1 
— —| 
— 2— 
– 1— 
— — 3 
— 1— 
— 1— 
— 1 — 
– 4— 
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