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4 V.
Gebührensätze
der durch das Gesetz vom 27sten December 1833 erlassenen
Sporteltare für Zoll; und Steuerbehörden, bei deren Uebertragung
in die neue Landesmünze eine Abrundung und beziehendlich
andere Feststellung nothwendig geworden ist.
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Gegeustandd.
Sämmtliche in obenerwähnter Sporteltare vorkommende Gebührensätze
à — 6 ggr. — werden umgewandelin
Folgende specielle Ansätze sind zu liquidiren:
Abgangsbemerkung auf einem Communicate, einer Requisition,
einem Bericht ndit ..-.....
Abschriften, für den Bogen mit
é"-ein Blatt mit
die einzelne Seite mit ......
denhalbgebrochengeschriebenen·Bogeumit.
das zgeeschriebene Blatt mit.
die = eschriebene einzelne Seite mit
Abschrift einer Verordnung auf Verlangen des Betheiligten (außer
dem Stempel und Copialien it:t:
Eingangsbemerkung auf eine Verordnung, ein Communicat, eine
Requisition, Entscheidung und andere schriftliche Eingabe mit
Ertracte aus Rechnungen zu fertigen, wenn darum angesucht worden
ist, von jedem Thaler der ertrahirten Summe (iedoch nur bis zur
Höhe des ausfallenden einjährigen Durchschnittsbetrags) mit.
Insinuation einer Ladung dem verpflichteten Boten wegen jeder
Person mit.. 4
Insinuationsregistratur, für jede Person mit
Ladung, mündliche anzuordnen, für jede Person mit
Notification mit ....... .
Präsentation, s. Eingangsbemerkung.
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trage von — 4 ggr. — aufgehenden, Sportelsätze sind nach & 1 der
Verordnung die entsprechenden Courantwerthe mit dem halben, ein-
oder mehrfachen Betrage von — 5 Ngr. —, solglich ohne Agiozu-
sschlag, zu substituiren.
Wegen aller übrigen, in dem halben, ein oder mehrfachen Be-
Sa gz.
Thlr. *2 Pk.
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— 8—
— H
— 5—
— 2 5
— 1 3
— 2 5
— 1
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— 2—
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— — 3
— 1—
— 1—
— 1 —
– 4—
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