Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(3) 
ten beabsichtigte Errichtung einer unter die Garantie der Stadtgemeinde zu stellenden öffent- 
lichen teihanstalt in Zittau genehmigt, und dem dafür entworfenen Regulative in der aus 
dem hier angehefteten Exemplare ersichrlichen Fassung Unsere Bestätigung dergestalt ertheile 
haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, am 2en Januar 1840. 
Friedrich August. 
1 
Bernhard von Lindenau. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
  
Regulativ 
für die Leihanstalt in Zittau. 
2c. 2c° 3c. 
§6 12. Von jedem Thaler des empfangenen Pfandschillings hat der Versetzer jährlich Betrag der 
— 2 gr. —, mithin monatlich — 2 Pfennige, sonach für den halben Monac 1 pf., als Eunenuenn 
Zins zu entrichten, und wird, (in Vergleichung mit den vorgehenden Paragraphen) um Torations= 
Brüche zu vermeiden, jede Berechnung hiernach gleichförmig geführt. Hiervon werden von kosten. 
der Anstalt auch die Feuerassecuranzgebühren bestricten. Außerdem bezahle der Versetzer 
beim Empfange der ihm dargeliehenen Summe und des zugleich mit zu erhalcenden Pfand- 
scheins von jedem Thaler des Taxwerthes einen Pfennig als Tarations= und Schreibgebüh- 
ren, etwas weiteres ist jedoch weder beim Empfange des Geldes, noch bei Rückstellung des 
Pfandes an Gebührnissen zu entrichten, auch werden von der osung der durch Auction ver- 
silberten Pfänder besondere Deposstalgebühren (wie bei einigen ähnlichen Insticucen) allhier 
nicht erhoben. 
" cc. ꝛc. 
s 19. Zu Einloͤsung der Pfaͤnder und Erhebung der im 17ten und 18ten s er- Recht zur 
waͤhnten Ueberschuͤsse legitimirt ausschlüßlich der Besitz des Pfandscheines, selbst dann, wenn Emnlolung und 
; gabe der 
bekannt sein sollte, daß der Inhaber des Scheines nicht Eigenthuͤmer des Pfandes waͤre. fänder. 
Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes oder Abholung des Ueberschusses, 
mit Angabe der Nummer und des Inhalts des Pfandscheines, sowie des Pfandes selbst, 
bei dem teihhaus angezeigt, daß ein solcher Schein entwendet worden, oder verloren gegan- 
gen sei, so wird solches gegen Erlegung der Insertionskosten in dem hiesigen Wochenblarke 
bekannt gemacht, und der Inhaber aufgefordert, sich mit dem Scheine in der teihhausexpedi- 
1 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.