Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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halten, und namentlich hat die Hebamme oder die sonst zur Obhut des Kindes bestimmte 
Person, bei Vermeidung der in diesen Gesetzen bestimmten Strafen, sowohl vor Wollzie= 
hung der Taufe, als auch nachher, bevor das Kind in gehörige Sicherheit gebracht wor- 
den ist, die Schenkstätte nicht zu betreten. 
Dagegen ist für die Fälle, wenn auswärtige Pathen aus eingepfarrten Orten ein Kind 
zur Taufe in die Kirche bringen und für sich und das Kind bis zum Veginne der Tauf- 
handlung bei harter Kälre oder drückender Sommerhitze eine Erwärmung oder Erfrischung 
bedürfen, eine geeignete Stube in dem Schulhause oder sonst in der Nähe der Kirche ein- 
zuräumen, hierbei aber der Genuß von geistigen Getränken nicht zu gestatten. 
§ 2. Das in der Polizeiordnung von 1661, Tit. 17, § 3 enthaltene Verbot der 
Verlängerung der Kindtaufsmahlzeiten auf zwei oder noch mehrere Tage wird andurch er- 
neuerk, auch wird bei der gesetzlichen Strafe untersagt, die Tanzbelustigungen, welche die 
Gevaktern in manchen Gegenden unter dem Namen Pathenbier rc. auszurichten pflegen, 
über die polizeilich gestattete Stunde auszudehnen. 
§& 3. Alle diejenigen, welche bei der Taufe eines Kindes die Stelle eines Pathen über- 
nehmen, werden darauf aufmerksam gemacht, wie unangemessen es sei, bei dieser Gelegen- 
heit durch Geschenke sich willkührlich eine vielleicht drückende Last aufzuerlegen, welche der 
Zweck der Handlung keineswegs erfordert, und wie sehr es zu mißbilligen sei, wenn diese 
Handlung durch Schwelgen in öffentlichen Schenkstätten entweiht wird. Namentlich aber 
werden alle Ortsbehörden, Geistliche, Schullehrer, Gemeindevorsteher und Familienväter 
hierdurch aufgefordert, alles Ernstes bei ihren Untergebenen, Eingepfarrten und Angehö- 
rigen dahin zu wirken, daß dieselben immer mehr von den irrigen Ansichten, auf welchen 
jene Mißbräuche beruhen, zurückkehren und so bei ihrer Theilnahme an dem Sacramente 
der Taufe auch zugleich den Beweis von ihrer richtigen Einsicht in den Zweck und die 
Würde der Handlung an den Tag legen. " 
Dresden, den 22ten October 1840. 
Die Ministerien des Innern und des Cultus und offentlichen 
Unterrichts. 
Nostitz und Jänckendorf. v. Wietersheim. 
D. Schwarze.
	        
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