Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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tem Zeitpuncte an, die in ihren Händen befindlichen Originalscheine, Talons und Coupons 
bei der Buchhalterei der hiesigen Staatsschuldencasse, wo denselben mit rothem Stempel 
die Worte: 
„mit Vergütung des Agio auf Courant reducirt“ 
aufzudrücken sind, Behufs dieser Abstemplung zu produciren und dagegen der Auszahlung 
der gesetzlichen Capitalagiobeträge von 25 9, sowie der sofortigen Rückgabe der abgestem- 
peiten Scheine, Talons und Coupone sich zu gewärtigen. 
Dresden, am 3t#en November 1840. 
Der standische Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschuldencasse. 
Hübler. v. Minckwitz. Meisel. Schäffer. 
  
III.) Verordnung, 
die für's Künftige in hiesigen Landen als verboten, ingleichen die, neben dem 
inländischen Courantgelde, als erlaubt anzusehenden Munzen betreffend; 
Lom 17ten November 1840. 7 
Auf Grund der, beziehendlich der neuen Münzverfassung, in § 14 des Gesetzes vom 
20sten Juli dieses Jahres, ingleichen § 16, 17 und 19 des Gesetzes vom 21ten Juli 
d. J. enthaltenen Vorschriften, werden folgende Bestimmungen, wornach, vom 1sten 
Januar 1841 ab, bei Vermeidung der in dem Gesetze vom 2 2sten Juli d. J. an- 
gedrohten Strafen, Jedermann in hiesigen Landen sich zu richten hat, bis zu anderweiter 
Anordnung hiermie getroffen. 
8 1. Fuͤr verbotene Münzen, denen der Umlauf in hiesigen Landen gänzlich un- 
lersagt ist, werden andurch erklärc: 
a) die weniger als 65 As wiegenden, folglich das Passirgewiche nicht erreichenden 
Ducaten, 
b) die halben und viertel Brabanter Kronenthaler, 
C) die vor dem Jahre 1833 ausgeprägten Kurfürstlich Hessischen Courant= 1 und 
4 Thalerstücke, 
d) ausländische Scheidemünzen aller Art von und mit den Ux Thalerstücken abwärts. 
§ 2. Inwieweit ausnahmsweise der Gebrauch ausländischer Scheidemunze für den 
Grenzverkehr diesseieiger Unterthanen mit auswärtigen nachzusehen sei, wird erforderlichen 
Falles durch besondere Verfügung bestimmt werden. 
§J 3. Denen, die im Besitze verborener Münzen sind, wird gestattet, sich derselben 
im Wege des Geldwechselverkehrs zu entledigen, doch leidet auf letztern das Verbor der 
Wiederausgabe solcher Münzen als Zahlmittel ebenfalls unbedingte Anwendung.
	        
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