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& 4. Alln unter jenem Verbote (§ 1 und 2) nicht enthaltenen Münzen bleibt der
Umlauf in hiesigen Landen gestatter, jedoch, wegen der nachbenannten Münzen, unter
folgenden nähern Modisicationen.
§ 5.
a) zum Behufe von Jahlungen sowohl an und aus S taatscassen
als auch im gemeinen Geldverkehr:
Doppelthaler= (31 Gulden)-Stücke sämmtlicher Zollvereinsstaaren, nach
Maaßgahe der allgemeinen Münzconvention vom 30sten Juli 1838
Einthalerstücke, Königlich Preußischen Gepräges rückwärts bis mit dem
Jahre 1764; ingleichen die, der allgemeinen Münzconvention ge-
mäß, von andern derselben beigerretenen Jollvereinsstaaten ausge-
prägten,
Eindrirtelthal ersticke, Königlich reußischen Gepräges rückwärts bis
mit dem Jahre 1764
Einsechsrelehaler stücke desselben Gepräges, einschließüüch der bis mit
dem Jahre 1769 ausgeprägten, jedoch in der Einziehung begriffe-
nen sogenannten ungeränderten; ingleichen die im 14 Thalerfuß
gusgeprägten Herzoglich Sachsen = Altenburgischen und Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen
hierüber ferner noch:
die im 20 Guldenfuß ausgeprägten, jedoch auf den Courantnenn-
werth im 14 Thalerfuß herabgesetzten 1-Thalerstücke Kurfürstch
und Königlich Sächsischen Gepräges
b) ausschließlich für Zahlungen an und aus Stagtscassen:
Kurfürstlich und Königlich Sächsische 3, 3, 1 und ### Thalerstücke nach
dem 20 Guldenfuß mit Zuguterechnung von 25#3 auf hundert
Thaler
und im einzelnen Stüäce, unter Hinwegfall der ausfallenden
Pfennigbruchtheile, (vergl. § 16 des Gesetzes vom 2lsten Julit d. J.)
2 Thalerstück (Specieschaler) .
- (Conventionsgulden)
(halber Conventionsgulden)
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Ein dergl. 2
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Den inländischen Courantmünzen werden gleichgestellit:
im 14 Thalerfuß
als Werth für
Thlr. 1 Na.
102
n
2
1
10
23
11
20
10
pf.