Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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& 4. Alln unter jenem Verbote (§ 1 und 2) nicht enthaltenen Münzen bleibt der 
Umlauf in hiesigen Landen gestatter, jedoch, wegen der nachbenannten Münzen, unter 
folgenden nähern Modisicationen. 
§ 5. 
a) zum Behufe von Jahlungen sowohl an und aus S taatscassen 
als auch im gemeinen Geldverkehr: 
Doppelthaler= (31 Gulden)-Stücke sämmtlicher Zollvereinsstaaren, nach 
Maaßgahe der allgemeinen Münzconvention vom 30sten Juli 1838 
Einthalerstücke, Königlich Preußischen Gepräges rückwärts bis mit dem 
Jahre 1764; ingleichen die, der allgemeinen Münzconvention ge- 
mäß, von andern derselben beigerretenen Jollvereinsstaaten ausge- 
prägten, 
Eindrirtelthal ersticke, Königlich reußischen Gepräges rückwärts bis 
mit dem Jahre 1764 
Einsechsrelehaler stücke desselben Gepräges, einschließüüch der bis mit 
dem Jahre 1769 ausgeprägten, jedoch in der Einziehung begriffe- 
nen sogenannten ungeränderten; ingleichen die im 14 Thalerfuß 
gusgeprägten Herzoglich Sachsen = Altenburgischen und Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaischen 
hierüber ferner noch: 
die im 20 Guldenfuß ausgeprägten, jedoch auf den Courantnenn- 
werth im 14 Thalerfuß herabgesetzten 1-Thalerstücke Kurfürstch 
und Königlich Sächsischen Gepräges 
b) ausschließlich für Zahlungen an und aus Stagtscassen: 
Kurfürstlich und Königlich Sächsische 3, 3, 1 und ### Thalerstücke nach 
dem 20 Guldenfuß mit Zuguterechnung von 25#3 auf hundert 
Thaler 
und im einzelnen Stüäce, unter Hinwegfall der ausfallenden 
Pfennigbruchtheile, (vergl. § 16 des Gesetzes vom 2lsten Julit d. J.) 
2 Thalerstück (Specieschaler) . 
- (Conventionsgulden) 
(halber Conventionsgulden) 
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Den inländischen Courantmünzen werden gleichgestellit: 
  
  
im 14 Thalerfuß 
als Werth für 
  
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