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c) insbesondre rücksichtlich der Zollgefälle an Koniglich Saͤchsische
Zollhebestellen:
die in den dießfallsigen Anschlägen an den gedachten Hebestellen namhaft zu machenden
ausländischen Münzen.
§ 6. Anlangend diejenigen Münzen, welche im gemeinen Geldverkehre ge-
stattet sind, ohne daß deshalb eine Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme (§ 5 Sub a)
bestehr, so dürfen, mit Rücksicht auf den bisherigen Coursstand an der Börse zu Leipzig,
welcher beim Conventionsgeld das gesetzlich angenommene Werthsverhäleniß noch nicht
erreicht, äußersten Falles ausgegeben werden:
im 14 Thalerfuß
4 und 1 Khalerstücke nach dem 20 Guldenfuß, sowie dergleichen 20| Werch für
und 10 Kreuzerstücke mit Zuguterechnung von 27 3 auf hundert Thlr. Nar. pf.
Thaler 102 2334
und im Einzelnen, unter Wegfall der Pfennigbruhthll
Ein dergl. 3 Thalerstück (Speciesehaler) . 1111
-- — (Conventionsgulden) —20|5
„. Q (halber Conventionsgulden) 101|2
Zwei- Jwanzg: Kreuzerstücke . — 137
Ein Zwanzig-Kreuzerstück 6|8
Zehn-Kreuzerstück 6 — 34
D4
§& 7. Es bleibt vorbehalten, auch wegen der Goldmünzen die Innehaltung einer
äußersten Werthsgrenze im gemeinen Verkehre durch Verordnung festzustellen.
Dresden, am 17ten November 1840.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Wilcken.