Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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c) insbesondre rücksichtlich der Zollgefälle an Koniglich Saͤchsische 
Zollhebestellen: 
die in den dießfallsigen Anschlägen an den gedachten Hebestellen namhaft zu machenden 
ausländischen Münzen. 
§ 6. Anlangend diejenigen Münzen, welche im gemeinen Geldverkehre ge- 
stattet sind, ohne daß deshalb eine Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme (§ 5 Sub a) 
bestehr, so dürfen, mit Rücksicht auf den bisherigen Coursstand an der Börse zu Leipzig, 
welcher beim Conventionsgeld das gesetzlich angenommene Werthsverhäleniß noch nicht 
erreicht, äußersten Falles ausgegeben werden: 
  
  
im 14 Thalerfuß 
4 und 1 Khalerstücke nach dem 20 Guldenfuß, sowie dergleichen 20| Werch für 
und 10 Kreuzerstücke mit Zuguterechnung von 27 3 auf hundert Thlr. Nar. pf. 
Thaler 102 2334 
und im Einzelnen, unter Wegfall der Pfennigbruhthll 
Ein dergl. 3 Thalerstück (Speciesehaler) . 1111 
-- — (Conventionsgulden) —20|5 
„. Q (halber Conventionsgulden) 101|2 
Zwei- Jwanzg: Kreuzerstücke . — 137 
Ein Zwanzig-Kreuzerstück 6|8 
Zehn-Kreuzerstück 6 — 34 
D4 
  
  
§& 7. Es bleibt vorbehalten, auch wegen der Goldmünzen die Innehaltung einer 
äußersten Werthsgrenze im gemeinen Verkehre durch Verordnung festzustellen. 
Dresden, am 17ten November 1840. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Wilcken.
	        
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