Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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n 
M 115.) BVerordnung 
des Ministerii des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu Ausführung des 
Gesetzes vom 211sten Juli 1840, das, in Folge der neuen Münzverfassung, 
festzustellende Verhältniß der künftigen Landesmünzen zu den zeitherigen u. s. w. 
betreffend; 
vom 23sten November 1840. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom 21ten Juli 1840, das, in Folge der neuen Münz- 
verfässung, festzustellende Verhältniß der künftigen bandesmünzen zu den zeitherigen be- 
treffend, innerhalb des Geschäftsbereiches des unkerzeichneten Ministerii, wird, mit Aller- 
hoͤchster Genehmigung, andurch verordnet, wie folgt: 
Neue Form der 8 1. Vom 1sten Januar 1841 an sind, wie bereits 8 1 der Ausführungsverord- 
Rechnungen. nung zu gedachtem Gesetze vom 23sten Juli dieses Jahres im Allgemeinen vorgeschrieben 
worden, die Rechnungen über alle und jede, unrer Oberaufsiche des unterzeichneten Mini- 
sterii stehenden Fonds, Cassen und Verwaltungen, einschließlich der Stiftungen, nach dem 
Vierzehnthalerfuße und nach der neuen Theilung des Thalers in 30 Neugroschen und 
des Neugroschens in 10 Pfennige einzurichten. 
Privatrechtlich §J# 2. Es sind demnach alle diesen Fonds und Cassen zukommenden, oder obliegen- 
begründete Ein= den, auf privatrechtlichem Grunde beruhenden, Einnahmen und Ausgaben, als Erbzinsen, 
nesen und Canones, Rentamtsgefälle, Capitalzinsen, Pacht= und Miethzinsen und dergleichen, so- 
weit nolche in der bisherigen Landeswährung nach dem 20 Guldenfuße normirt sind, aus 
letzterem in den 14 Thalerfuß, mit Zuschlagung des gesetzlichen Agio's, nach der, der Ver- 
ordnung vom 23ten Juli dieses Jahres beigefügten, Reductionsrabelle sub A umzu- 
wandeln. 
Capitale. § 3. Hinsichtlich der von den § 1 bemerkten Cassen und Fonds ausgeliehenen, oder 
erborgten Capitalien ist, zu Vereinfachung des Rechnungs= und Cassenwerks, dahin geeig- 
nete Einleicung, oder beziehendlich Veranstaltung zu treffen, daß solche, so viel thunlich, 
in die neue Währung umgewandelt, und zu dem Ende die Agiobeträge von den Schuld- 
nern herausgezahle werden. 
Capitalien, welche in gröberen Conventionsmünzsorten, als 1, 3 und 14 Stücken 
zurückzuzahlen sind, ist aber zuvörderst das coursmäßige Agio, nach § 4 des Gesetzes vom 
21 sten Juli dieses Jahres, zuzuschlagen, und solche Capicalien, welche vor Einführung 
des 20 Guldenfußes ausgeliehen worden, sind, nach § 6 desselben Gesetzes, zuvor auf 
Conventionsgeld zu reduciren.
	        
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