Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Bei diesen Umwandlungen ist das Bekenntniß des Gläubigers, und die Quitkung über 
das zurückgezahlte Agio jederzeit mit ausdrücklicher Bemerkung der Einwilligung in die 
Cassation der Hypothek in tantum, und uberhaupt so quszustellen, daß der Schuldner 
auf deren Grund die Cassation auswirken zu können in den Stand gesetze werde. Hin- 
sichtlich der Passivcapitalien der unter 1 bemerkten Cassen und Fonds wird jedoch, zu 
Vermeidung der Kosten, den Verwaltungsbehörden überlassen, sich auch damit zu begnu- 
gen, daß die Umwandlung des Capitals in den 14 Thalerfuß in der Quittung über die 
Rückzahlung des Agiobetrags ausdrücklich bekannt, auf dem Documente angemerkt und 
der Hyporhekenbehörde angczeigt wird. 
So lange die Umwandlung eines Capitals in die neue Währung noch nicht erfolge 
ist, mag dasselbe zwar ohne Erhöhung des Neunwerths, jedoch mit ausdrücklicher Bemer- 
kung der Währung, in welcher solches zurückzuzahlen ist, in der Rechnung aufgeführt 
werden. Bei größeren Capitalverwaltungen ist aber bei der Hauptsumme der Capital- 
beträge hinrer der Colonne zugleich der Gesammtbetrag derselben nach dem 14 Thalerfuße 
mit anzumerken. . 
§4.Besoldungen,MemunerationåmfortlaufendeEntschädigungen,Pensionen,Sti-Besocdungen 
pendien und andere Unterstuͤtzungen, welche ihrem Betrage nach fest bestimmt und nicht und Unterstuͤtz— 
schon ausdruͤcklich im 14 Thalerfuße normirt sind, unterliegen ebenfalls der tarifmaͤßigen ungen. 
Umwandlung mit Agiozuschlag, nach der Reductionstabelle sub A, und sind bis zu dem 
Zeitpuncte, mit welchem in der Person des jetzigen Empfaͤngers eine Veraͤnderung eintritt, 
oder dessen Dienst= oder Gnadengenuß wenigstens um so viel, als das Agio beträge, er- 
höht wird, in solcher Maaße zu gewähren. Von gedachtem Zeitpuncte an fällt der Agio- 
zuschlag wieder hinweg, es kann jedoch, nach Befinden der vorgesetzten Behörde, eine an- 
gemessene Abrundung der betreffenden Summe auch durch eine Erhöhung derselben, welche 
nur den Agiobetrag nicht übersteigen darf, eintreten. 
Hiervon finder aber in Betreff folgender Bezüge eine Ausnahme state, welche, theils 
in dem privatrechtlichen Character der Leistung, theils in der kirchlichen Verfassung, welche 
die Verringerung des Einkommens der Kirchen= und Schuldiener ohne Genehmigung der 
höchsten Behörde untersage, (Regulativ vom 12ten November 1837 sub h, Gesetz= und 
Verordnungsblate Seite 105. Elementarvolksschulgesetz vom 6ten Juni 1835 § 39, 
Gesetz= und Verordnungsblate Seite 287) begründet ist: 
a) Gebührnisse, deren Betrag auf ausdrücklicher Vorschrife einer Stiftung, oder 
unvordenklicher Observanz beruht, 
b) Besoldungszuschüsse, welche Kirchen= und Schuldiener, oder state der letzteren die 
Schulcassen aus den Kirchenärarien erhalten, 
c) die, nach Vorschrift des Volksschulgesetzes und zwar lediglich auf Grund des 
bisherigen Einkommens, mithin ohne Erhöhung desselben auf den § 39 ge- 
dachten Gesetzes geordneten mindesten Ertrag einer Schulstelle, festgestellten
	        
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