Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

Opferpfennige, 
Haͤusler- und 
Hufengroschen. 
Stolgebuͤhren 
und Accidentien. 
Gebuͤhren in 
Ehesachen. 
Schulgelder. 
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Schullehrergehalte, sofern solche nicht ausdrücklich nach Münzsorten des 14 Tha- 
lerfußes regulirt worden sind. 
Alle vorbemerkee Bezüge sind auch den später eintretenden Empfängern so lange mie 
dem gesetzlichen Agiozuschlag zu gewähren, als niche die betreffende Kreisdirection, bezie- 
hendlich das Consistorium zu Glauchau, den Wegfall des Agio's für zulässig und ange- 
messen erklärt hat. 
Wegen der in diesen Fällen, nach Befinden, an das Ministerium des Cultus zu er- 
stackenden Berichte werden diese Behörden mit besonderer Anweisung versehen werden. 
§ 5. Die auf der Kirchenordnung vom 1sten Januar 1580, Cap. XXII, XXIV 
und XXV beruhenden Bezüge der Kirchen= und Schuldiener an Opfer, Häusler-Haus- 
genossen= und Hufengroschen sind nach der Reductionstabelle sub A in die neue Wäh- 
rung umzuwandeln und in solcher zu entrichten. 
Hiernach sind Beeräge unter — — 8 pf., nach ihrem zeitherigen Neunwerthe, ab- 
zuführen, dagegen aber statt 
zeither — — 8 pf. künftig — — 9 pf. 
— 1gr. — — — 1 Ngr. 3 
— 2 — — 2 6 J 
— — 3— — — 3 9— " 
— 4 — — — 5 1 
und so fort. 
8 6. Die fuͤr Stolgebuͤhren und Accidentien der Kirchendiener geordneten, oder 
herkoͤmmlichen Saͤtze sind in der Regel, nach der Reduccionstabelle unrer B, im die neue 
Währung umzurechnen. Wo jedoch von den Kirchendienern eine bessere Abrundung der 
einzelnen Sätze gewüunscht wird, da mögen die Inspeceionen und Collaturbehörden solche 
vornehmen und ein Regulativ darüber abfassen, welches der betreffenden Consistorialbe= 
hörde zur Bestätigung vorzulegen ist. Es haben auch die Gemeinden in solchen Fällen 
geschehen zu lassen, daß die einzelnen Sätze um so viel erhöhr werden, als die Differenz 
zwischen dem 20 Guldenfuße und dem 1 4 Thalerfuße nach dem gesetzlich bestimmeen Agio 
beträgt. 
§ 7. Die den Pfarrern für Pflegung der Güte in Ehesachen und für Ausstellung 
eines Zeugnisses darüber durch Verordnung des unterzeichneten Ministerit vom Z1sten 
März 1835 89.5 (Gesetz= und Verordnungsblate Seite 236) ausgesetzten Gebühren an 
1 Thlr. 8 gr. — und — 16 gr. — sind künftig im 14 Thalerfuße mit 1 Thle. 
10 Ngr. — und — 20 Mgr. — zu bezahlen. 
§8. Die von den Aelcern oder Erziehern schulpflichtiger Kinder zu zahlenden Schul- 
gelder sind von den Schulinspeceionen und Collaturbehörden, soweic nöchig, anderweit 
zu reguliren, jedoch so, daß dabei die Vorschrift der an sämmtliche Kreisdirectionen er- 
lassenen Verordnung vom 18##en December 1837, nach welcher die Gehalte der Lehrer,
	        
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