Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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soweit sie nicht durch Substanrigleinkünfte der Stellen gedeckt werden, hauptsächlich durch 
das zu erhebende Schulgeld aufgebracht werden sollen, gehèrig in Obacht genommen wird. 
& 9. Die Pensionen aus der allgemeinen Prediger-Wirtwen= und Weisencasse 
werden, nach § 4, an die gegenwärtig im Genusse stehenden Personen ebenfalls im 14 Tha- 
lerfuße mit dem gesetzlichen Agio, an die künftig in den Genuß rrerenden aber ohne Agio 
gezahle werden. 
Ebenso sind die Eintricts= und Beförderungsgelder und die jährlichen Beiträge vom 
Isten Januar 1841 an im 14 Thalerfuße ohne Agiozuschlag zu enrrichten. 
Da jedoch diese Beiträge zum größten Theile durch Innelassung der Vergütungen 
für die vormalige Tranksteuerbefreiung der Geistlichen geleistet werden, diese Vergütungen 
aber dermalen im 14 Thalerfuße mit dem gesetzlichen Agio zur Auszahlung kommen, so 
bleibe die Verfügung über diese Mehreinnahme zur Zeit noch vorbehalten. 
Die, § 5 der Verordnung vom 4ten December 1837 zugesicherte, Uebertragung 
des halben Beitrags zur Pensionscasse aus der Gesangbuchscasse kann hinführo nur den- 
jenigen Geistlichen zugestanden werden, welche nachweisen, daß das Einkommen ihrer Stelle 
die Summe von 300 Thlr. — — im 14 Thalerfuße nicht übersteigt. Das Ministe- 
rium wird jedoch denjenigen Geistlichen, welchen eine solche Uebertragung schon zugestan- 
den worden ist, dieselbe blos deshalb, weil der Ertrag ihrer Stelle durch Hinzuschlagung 
des gesetzlichen Agio's gewisser Besoldungstheile über die Summe von 300 Thlr. — — 
erhöhr worden ist, nicht entziehen. 
§ 10. Oie Pensionscasse für die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen 
Schulen ist, nach § 8 des Gesetzes vom 1sten Juli 1840, Gesetzsammlung S. 123, 
bereits auf den neuen Münzfuß gegründer, es sind daher auch die Einkommenbeträge 
5 gedachten Gesetzes, nach welchen die jährlichen Beiträge der Mitglieder sich zu richten 
haben, nach Münzsorten des 14 Thalerfußes zu berechnen. 
Jedoch haben diejenigen Schullehrer beziehendlich mi# und ohne Kirchendienst, deren 
Gehalte nur das gesetzliche Minimum von 200 Thlr. — — und 120 Thlr. — — 
Conventionsgeld erreichen, um deswillen, weil sich der Neunwerth dieser letztern, nach 
S4, um den Agioberrag erhöhr, bis auf andere Anordnung nur die § 5, B, c und d ge- 
dachten Gesetzes bestimmten Beiträge von beziehendlich 2 Thaler und 1 Thaler zu enrrichten. 
Wegen der Gebührentaxe für die Ephoren wird besondere Verordnung ergehen. 
Dresden, am 23ten November 1840. 
Ministerium des Cultus und offentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. 
Heymann. 
ne 
4Kugeiuss 
Prediger-Witt- 
wen= und Wai- 
sencasse. 
Schullehrer= 
Wittwen= und 
Weisencasse.
	        
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