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II6.) Verordnung,
die Reduction mehrerer, bei der Militärverwaltung gesetzlich bestimmter Geld-
sätze auf den Vierzehnthalerfuß betreffend:
vom 28sten November 1840.
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M Allerhöchster Genehmigung wird auf den Grund des Gesetzes vom 21sten Juli
dieses Jahres, das Verhäleniß der künftigen Landesmünze zu der zeitherigen Währung
berreffend, hiermit, rücksichtlich der auf die Militärverwaltung Bezug habenden gesetzlichen
Geldsätze, Folgendes verordnet.
I.
a) Die in dem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht vom 26sten October 1834,
6 47 fesftgesetzte Einstandssumme von Zweihundert Thalern, wird auf den Nennwerth
des Vierzehnthalerfußes, ohne Agiozuschlag, herabgesetze. Es ist daher die Einfkands-
summe in dieser Währung sowohl von den Einstellern in den Stellvertretungsfond ein-
zuzahlen, als auch von diesem Fond an die Einsteher zu überweisen.
b) Die seit dem 1sten Januar 1835 an Einsteher in Währung des Zwanziggulden-
fußes überwiesenen und in Staatspapieren deponirten Einstandsgelder sollen vom isten April
1841 an auf den Nennwerth des Vierzehnehalerfußes reducirt werden.
Das, gedachten Einstehern hierauf gesetzlich gebührende Agio nach 25 pro Cent, ist
ihnen zu diesem Jeitpuncte auszuzahlen, dagegen aber findet von da an die fernerweite
Verzinsung des Capitals nur im Vierzehnchalerfuße ohne Aufgeld statt.
II.
Das in dem Militärstrafgesetzbuche § 25 angeordnete Aerestatenverpflegungsgeböhrniß
wird von
1 gr. auf 1 Ngr. 3 pf.
umgerechnet und bestinmt.
- III.
In dem Gesetze, den ersten Theil der Ordonnanz betreffend, vom vien December 1837,
ktreten nachstehende Veränderungen ein: