Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

( 369) 
Die in der Beilage zu § 35 angeordneten Quartiergelder für Oberoffiziere werden 
sämmrlich auf den Vierzehnthalerfuß, ohne Agiozuschlag, auf folgende monatliche Sätze 
reducirk: 
1 Regimentscommandant der Reiterei, Infanrerie und Artillerie 8 — Agr. 
1 Stabsoffizier dieser Truppen und des Trains . 
1 Ritemeister oder Hauptmann 
1 Adjutant aller Truppen 
1 Subalternoffizier aller Truppen 
: 15 
. . . -15- 
Offiziere, die dermalen noch das ihnen geordnete Quartiergeld in Währung des Zwan- 
zigguldenfußes zu beziehen haben, erhalren solches zwar in der neuen Landesmünze, aber, 
als einen Theil des festen Dienskeinkommens, so lange mit der gesetzlichen Agiovergätung, 
bis sie in einen höheren Gehalte, oder in ein, den zeitherigen Genuß übersteigendes Quar- 
tiergeld aufrücken. 
Die zu § 97 gehbrige Beilage III wird aufgehoben und es tritt dagegen der hier 
eiin der Anfuge folgende Auswurf der Vergütungssätze für Mundverpflegung der Kran- 
ken, an ihre Stelle. 
br d en 
Ferner sind zu gewähren: 
& 79. an Erecutionsgebühren täglich: 
  
  
für einen Unteroffizier oder Ge- im 20 Guldenfuße. im 14 Thalerfuße. 
freiten. anstatt — 8 gr. — — 10 MNgr. —= 
.Gemeinn — 5 . 6 „ 
s 98. fuͤr die Wartung eines Kranken 
auf einen Tkdaag — 3 bis 4 gr. 4 bis 5 Ngr. 
auf einen rogmnächllcher pge — 4 6 5.é7 
l99. für Beerdigungskosten 3 khlr. — gr. —pf. 5 Thlr. — Ngr. — pf. 
5 123. für Quartiervergütung an die § 28 
genannten Militärpersonen, mo- 
natlich pro MRMann 3 — 
  
- 3 — — 
& 124. für dergleichen an die übrige Mann- 
schaft und Soldatenfrauen, mo- 
natlich pro Kot)H)H)H l — — 1. — –— 
wöchentlich .. -- — „ 6. — — „ *7 „ 5. 
§ 125, für Stallgeld monatlich pro Pferodog S — — 10 — 
1810. 51
	        
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