Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
6. 
10. 
11. 
15 
6· 
16.— 
17. 
(376) 
— 
uͤr die Requifition wegen Insinuation einer Citation oder Notification 
g 
sowie wegen anderer Requisitionen in Civilsachen 
.Fuͤr Prorogation eines Termins auf der Partheien Anhalten, und für 
deren Bekanntmachung 
Wenn die Prorogation durch die Schun des Richters veranlaßt wird, 
darf dafuͤr nichts liquidirt werden. 
Fuͤr die Recognition der Insinuation einer auf ergangene Requis tion 
beschehenen Ladung 
Für eine Registratur über des Boten erstactete Relation wegen der In- 
sinuation einer Ausfertigung, oder Bestellung eines Schreibens 
Wenn mehreren ein Patent infinuire worden ist, für jede Person 
Wenn es aber über 6 Personen sind, überhaupe 
Parthei 
Wenn eine Parthei aus mehr als drei Personen bestehet, fuͤr die 
vierte und die uͤbrigen annoch 
Fuͤr Pflegung der Guͤte zwischen den Partheien in dem angesetzten Ver- 
hörstermine, oder Termine zur Güte, nach Beschaffenheit der 
Sache, von jeder Parthei 10 Ngr. 15 Mgr. bis 
Den Gerichtsbeisitzern, und zwar jedem, * 
in den Städten . . 4Ngrbis 
auf dem Lande 2 Ngr. bis 
Fuͤr eine Regiftratur bei gehaltenem Verhor und Pflegung der Guͤte, 
von jeder Parthei 8 Mgr. bis 
die Sache weitläuftig und von Belang ist, dem Richrer annoch 
überhaupt . . 1 Thlr. bis 
.Acten, alte und abgethane, auf Verlangen der Partheien, oder wenn 
es der Richter zum Behuf des zu haltenden Verhoͤrstermins fuͤr 
deren Zahl, 
Fuͤr die Extension eines auf Verlangen der Partheien abgefaßten Re. 
cesses 1 Thlr. bis 
Fuͤr die Registratur über ein Compromis der Portheien 
Das Einbringen eines rechtlichen Satzes zu registriren 
  
Das Angeben in einem Verhörsrermine, oder Termine zu Güte und 
Qeche, oder einem Termine zu Recht, zu registriren, von jeder 
  
nörhig erachter, aufzusuchen, überhaupe und ohne Rücksicht auf 
  
Wenn ein Vergleich in einem solchen Termine zu Stande kommt, und 
  
Thlr. 
  
  
  
  
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