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uͤr die Requifition wegen Insinuation einer Citation oder Notification
g
sowie wegen anderer Requisitionen in Civilsachen
.Fuͤr Prorogation eines Termins auf der Partheien Anhalten, und für
deren Bekanntmachung
Wenn die Prorogation durch die Schun des Richters veranlaßt wird,
darf dafuͤr nichts liquidirt werden.
Fuͤr die Recognition der Insinuation einer auf ergangene Requis tion
beschehenen Ladung
Für eine Registratur über des Boten erstactete Relation wegen der In-
sinuation einer Ausfertigung, oder Bestellung eines Schreibens
Wenn mehreren ein Patent infinuire worden ist, für jede Person
Wenn es aber über 6 Personen sind, überhaupe
Parthei
Wenn eine Parthei aus mehr als drei Personen bestehet, fuͤr die
vierte und die uͤbrigen annoch
Fuͤr Pflegung der Guͤte zwischen den Partheien in dem angesetzten Ver-
hörstermine, oder Termine zur Güte, nach Beschaffenheit der
Sache, von jeder Parthei 10 Ngr. 15 Mgr. bis
Den Gerichtsbeisitzern, und zwar jedem, *
in den Städten . . 4Ngrbis
auf dem Lande 2 Ngr. bis
Fuͤr eine Regiftratur bei gehaltenem Verhor und Pflegung der Guͤte,
von jeder Parthei 8 Mgr. bis
die Sache weitläuftig und von Belang ist, dem Richrer annoch
überhaupt . . 1 Thlr. bis
.Acten, alte und abgethane, auf Verlangen der Partheien, oder wenn
es der Richter zum Behuf des zu haltenden Verhoͤrstermins fuͤr
deren Zahl,
Fuͤr die Extension eines auf Verlangen der Partheien abgefaßten Re.
cesses 1 Thlr. bis
Fuͤr die Registratur über ein Compromis der Portheien
Das Einbringen eines rechtlichen Satzes zu registriren
Das Angeben in einem Verhörsrermine, oder Termine zu Güte und
Qeche, oder einem Termine zu Recht, zu registriren, von jeder
nörhig erachter, aufzusuchen, überhaupe und ohne Rücksicht auf
Wenn ein Vergleich in einem solchen Termine zu Stande kommt, und
Thlr.
20
O
10
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gr.Pf.