Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Fuͤr einen Locationsbescheir wegen einer jeden Parthei, welche liquidirt 
hat, . 
Wenn deren aber mehr als 12 sind, wegen einer iden uͤber deese 
Anzahl nur 
Für einen Oistrihurionsabschied , nach Veschaffenheit der zu vercheilen- 
den Masse, . 2 Thlr. 3 Thlr. bis 
Für ein Monitorium, ein Ercicatorium , eine Strafauflage 
Für jede Notification an die übrigen Inreressenten, 
Für ein Praeceptum de non solvendo vel non alienando 
Für jede Notisication an die übrigen Interessenten 
Für eine Inhibition 
Für die Aufhebung eines Verbots, ingleichen einer Inhibition 
Für Durchgehung und Feststellung eines einzubringenden Liquidi#vor 
der Hülfsauflage 5 Ngr. 10 Mgr. 12 Mgr. bis 
Für die Auflage an den Verurkheilten . sNgrbis 
Wenn sie durch Patent an mehrere Personen erfolgt, fuͤr die zweite 
und jede mehrere Person annoch 
Fuͤr Zufertigung der Abschrift an den Gegner, exclusive der Copialien, 
Für eine schriftliche Instruction wegen Auspfändung 
Für die Beschlagnehmung und Wegnahme der zum Hülfsobjece bie. 
nenden Mobilien oder Waaren des Schuldners 
Die abgepfändeten Mobilien und Waaren eines Schuldners aufzuno— 
tiren und in eine richtige Consignation zu bringen, 
fuͤr jede Expedition, wozu jedoch drei bis vier Stunden anzuwen— 
den sind, 
Den Gerichtspersonen aberhaupt 
in Staͤdten 
auf dem Lande 
Wenn die Expedition in einer Stunde oder zwei Stunden vollendet 
wird, so kann nur die Haͤlfte von den gedachten Ansaͤtzen genom— 
men werden. 
Fuͤr die gerichtliche Versiegelung der abgepfaͤndeten Mobilien und die 
WRegistratur daruͤber aufzunehmen 10 Ngr. 20 Ngr. bis 
Fuͤr ein Patent wegen Verkaufung oder Verauctionirung der abgepfän- 
deren Mobilien . 
Die abgepfaͤndeten Sachen zu verauctioniren und die Auctionsloosung aus. 
zunotiren, für jede Expedition, wenn sie drei bis vier Stunden dauert 
  
— — 
  
  
  
Thlr. 
  
  
  
  
Ngr. 
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