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Fuͤr einen Locationsbescheir wegen einer jeden Parthei, welche liquidirt
hat, .
Wenn deren aber mehr als 12 sind, wegen einer iden uͤber deese
Anzahl nur
Für einen Oistrihurionsabschied , nach Veschaffenheit der zu vercheilen-
den Masse, . 2 Thlr. 3 Thlr. bis
Für ein Monitorium, ein Ercicatorium , eine Strafauflage
Für jede Notification an die übrigen Inreressenten,
Für ein Praeceptum de non solvendo vel non alienando
Für jede Notisication an die übrigen Interessenten
Für eine Inhibition
Für die Aufhebung eines Verbots, ingleichen einer Inhibition
Für Durchgehung und Feststellung eines einzubringenden Liquidi#vor
der Hülfsauflage 5 Ngr. 10 Mgr. 12 Mgr. bis
Für die Auflage an den Verurkheilten . sNgrbis
Wenn sie durch Patent an mehrere Personen erfolgt, fuͤr die zweite
und jede mehrere Person annoch
Fuͤr Zufertigung der Abschrift an den Gegner, exclusive der Copialien,
Für eine schriftliche Instruction wegen Auspfändung
Für die Beschlagnehmung und Wegnahme der zum Hülfsobjece bie.
nenden Mobilien oder Waaren des Schuldners
Die abgepfändeten Mobilien und Waaren eines Schuldners aufzuno—
tiren und in eine richtige Consignation zu bringen,
fuͤr jede Expedition, wozu jedoch drei bis vier Stunden anzuwen—
den sind,
Den Gerichtspersonen aberhaupt
in Staͤdten
auf dem Lande
Wenn die Expedition in einer Stunde oder zwei Stunden vollendet
wird, so kann nur die Haͤlfte von den gedachten Ansaͤtzen genom—
men werden.
Fuͤr die gerichtliche Versiegelung der abgepfaͤndeten Mobilien und die
WRegistratur daruͤber aufzunehmen 10 Ngr. 20 Ngr. bis
Fuͤr ein Patent wegen Verkaufung oder Verauctionirung der abgepfän-
deren Mobilien .
Die abgepfaͤndeten Sachen zu verauctioniren und die Auctionsloosung aus.
zunotiren, für jede Expedition, wenn sie drei bis vier Stunden dauert
— —
Thlr.
Ngr.
O
## 0 rr C W cok
20
15
10
10
of.