Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

(6 ) 
—ö.) Bekanntmachung 
vom 27 sten Januar 1840. 
Nachdem das Ministerium des Innern der Feuerversi cherungsgesellschaft deutscher Land— 
wirthe in Greußen zu Annahme der nach §7 des Gesetzes, die alterbländische Immo- 
biliar= Brandverscherungsarstalt betreffend, vom 1 Aten November 1835, noch zulässigen 
Versicherungen in hiesigen kanden die gebetene Concession unter den in der Generalverord= 
nung vom 13ten December 1836 ausgesprochenen Bedingungen und Beschränkungene er— 
theilt hat, so wird solches andurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 27sten Januar 1840. 
Ministerium des Innern. 
Im Auftrage des Ministers 
von Lindenau. 
Kuhn. 
  
G6.) Verordnung, 
die mit der freien und Hansestadt Hamburg getroffene Uebereinkunft wegen 
gegenseitiger Verkehrserleichterungen betreffend: 
vom 2ten Februar 1840. 
D. von den Staaten des größeren deutschen Jollverbandes dem Königreiche der Nieder- 
lande durch Vertrag vom 21 ten Januar 1839 (Gesetz= und Verordnungesblate vom ge- 
dachten Jahre, gies Stück, pag. 88 ff.) zugestandenen Zollerleichterungen auf kumpen- 
und raffinirten Zucker, ingleichen auf Reis sind in dem späterhin erlassenen Vereinszolltarif 
auf die Periode 1849 von sämmrlichen Staaten des Zollverbandes in der ausdrücklich 
erklärten Erwartung allgemein ausgesprochen worden, daß diejenigen fremden Staaten, 
welche hieraus Vortheile erlangen, sich in Folge der deshalb eingeleiteten Verhandlungen zu 
billigen Gegenleistungen verstehen werden. 
Dieser Erwartung ist bereits von der freien und Hansestadt Hamburg encsprochen 
und mit derselben von den Zollvereinsstaaten für die Dauer des erwähnten Niederländischen 
Vertrags eine Uebereinkunfe mittelst gegenseitig resp. unker dem 1 2ren und 1 7ren Decem- 
ber vorigen Jahres ausgestellter und demnachst ratificirter Declarationen abgeschlossen wor- 
den, deren Inhalt in Nachstehendem hiermit bekannt gemacht wird. 
1) Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg macht sich, Preußen und hier- 
durch zugleich den übrigen Staaten des Jollvereins gegenüber, verbindlich, während der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.