Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
5. 
  
O S 
10. 
  
11. 
12. 
13. 
  
14. 
15. 
(387 ) 
3. De Aussage des Zeugen eidlich bestärken zu lassen . 
Die Anzeige eidlich bestärken zu lassen, oder dem Denunciaten einen 
Reinigungseid abzunehmen . . 
.zJuremeConfrontatton 8 Nar. bis 
Für einen abgefaßten Bescheid und dessen Publication 10 Nor. bis 
Fuͤr die schriftliche Citation in einer Ruͤgensache 
Den Inculpaten oder Denunciaten muͤndlich bestellen zu lassen-. 
Fuͤr die Einholung eines rechtlichen Decisi oder Erkenntnisses in einer 
solchen Sache und fuͤr dessen Publication 
Fuͤr eine in einer Ruͤgensache zu erlassende Requisition 
Anmerkung. In Betreff der Verbalinjurien zwischen geringen 
und armen Leuten bewendet es bei dem Mandate vom Asten 
Juli 1737, jedoch mag das daselbst bestimmte Quantum 
der Unkosten von überhaupt — 20 M gr. — bis 1 Thlr. 
bei weitläuftigen dergleichen Sachen sich bis höchstens 1 Thlr. 
10 Mgr. — erftrecken. 
B. 
In einer nicht geringfügigen Oenunciations= und Untersuchungs- 
sache und zwar mit Ausnahme der für die Gerichtsbeift itzer auf- 
geführten Gebühren] ohne Unterschied, ob die Gerichesbank zu 
besetzen sei oder nicht: 
Für Abhörung eines Zeugen Z 10 Ngr. 15 Mgr. bis 
Gür die Abnehmung des Zeugeneides 
Bei Abhörung eines Zeugen und dessen Vereidung den Gerichtsper. 
sonen überhaupt, 
in Städten . . » 
auf dem Lande 
Fuͤr eine wegen Abhoͤrung eines Zeugen sowohl, als in Ansehung an- 
derer Expeditionen an fremde Gerichte erlassene Requisition 
10 Ngr. 15 Mgr. bis 
Einen Bestohlnen wegen seines erliteenen Diebstahls das Eigenthum, 
oder, daß er die Sache in Verwahrung gehabe habe, oder auch 
den Werth des Gestohlnen, oder beides zusammen eidlich bestär- 
ken zu lassen, mic Einschluß der darüber ausgenommenen Registratur 
  
Für eine Registrakur in einer Untersuchungssache 5 Ngr. 8 Ngr. bis 
  
15 
20 
15 
10 
20 
  
  
 
	        
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