Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
12. 
13. 
14. 
15. 
(395 ) 
Für Verpflichtung eines neuen Unterthanen auf dem Lande bei seiner 
Ansässigmachung Z 
Für Aufnahme eines schon Verpflichteten, wenn er in ein anderes Oorf 
unter dem nämlichen Amr oder Gerichten zieher, 
Wenn einer als Bürger in einer Stadt aufgenommen und vereidet wird, 
so bezahler derselbe, außer den jeden Orks gewöhnlichen Bürgerrechts- 
gebühren, 
  
genossen, 
in Städten 
auf dem Lande . 
dem Richter des Dorfs T 
Fuͤr Loͤschung eines Schutzverwandten oder Hausgenossen 
Fuͤr Verschreibung eines in Gerichten bezahlten, oder fuͤr bezahlt zuger 
standenen An= oder Tagezeit= und Erbegeldes, und die darnber, 
ingleichen über andere vor Gerichte bezahlte Capikalien oder Zin- 
sen errheilte Quittung ins Handelsbuch mie einzutragen, wenn 
  
selbiges nicht zugleich bei Confirmation des Kaufs, sondern nach- 
hero, du einer ganz andern Zeit geschiehet, und das Quantum 
sich nur beläuft 
a) bis 10 Thlr. incl. . . 
b)Von10-excl.bi850Thlr.incl. 
d) 100 = elcl. bis 500 = incl. 
e) 500 = erxcl. oder darüber ohne Unterschied 
Den Gerichtspersonen überhaupt, 
C) 50 = elcl. bis 100 incl. 
1| 
in dem Falle Sub a 
l 
Wenn Erben oder mehrere Erben quittiren, so bezahlen 
selbige nur nach der Summe, und niche jede der quiktirenden 
Personen. Auch darf wegen Cassation der Hypothek nicht eher 
etwas an Gerichtssporteln erhoben werden, als bis derjenige, wel- 
cher wegen eines An= oder Tagezeit= und Erbegeldes guittiret, 
seine völlige Befriedigung erhalten hat, immaaßen sodann erst nach 
  
  
  
Für Aufnahme und Einzeichnung eines Schutzverwandten oder Haus- 
  
Thlr. 
  
Nar. 
— o09 or 00 
10 
10 
S N F* 
  
pf.
	        
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