Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
30. 
31. 
32. 
( 398) 
Von einer gerichrlich beschehenen oder insinuirten Schenkung unter den 
Lebendigen, wenn das Quantum und der Werth des Geschenk- 
ten sich beläufe 
a) unter und bis 10 Thlr. incl. . . 
b)V6n10Thlr.excl.-di8100Thlr.incl. 
c) von 100 Thlr. excl. bis 500 Thlr. incl. 
d) von 500 Thlr. excl. bis 1000 Thlr. incl. 
e) über 1000 Thlr. . . 
Den Gerichtspersonen 
in den Fällen Sub a Z 
" - - D 
-2 - -C 
- . 6 
" e . . . . 
Ae 
  
Fuͤr die Extension der Schenkungsurkunde 
in den Faͤllen sub a 
-- - -h . . 
-- - --cadN0.30 
-- - -d 
26 
Fuͤr eine Schenkung auf den Todesfall, wenn der Schenkende L 
vor Gerichte erscheinet 
Den Gerichtspersonen 10 Ngr. bis — 
Wenn der Schenkende die Gerichte vor sich fordern laͤßt 
Den Gerichtspersonen « . 15Ngrth 
.zsurdceExtenkconderUrkunde.’ . 15 Ngr. bis 
4. Fuͤr die Confirmation eines Familiensideicommisses und den daruͤber ertheil- 
ten Consens, nach Beschaffenheit des Obseces, 1 Thlr. 2 Thlr. bis 
Personen, 4 Ngr. 5 Ngr. 6 Ngr. bis 
Für die Extension der Urkunde . . 15 Ngr. bis 
Fuͤr die Protocollirung, Annahme und Confirmation einer Cession uͤber 
eine nicht consentirte Forderung, wenn dieselbe betraͤgt 
a) 50 Thlr. oder darunter 
b) von 50 Thlr. excl. bis 100 Thlr. inei. 
c) von 100 Thlr. excl. bis 500 Thlr. inck. 
d) über 500 Thlr. . . 
  
  
  
  
Den Gerichtspersonen uͤberhaupt, nach Beschaffenheit der Sachen und 
  
Thlr. 
½ 
"1 
— — 
Ngr. 
  
  
  
  
10 
10 
20 
10 
  
  
  
  
  
  
bb.
	        
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