Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

No. 
49. 
53. 
  
  
  
  
(401 ) 
Für die Ertension eines Erbtheilungsrecesses, nach Verschiedenheic der 
Arbeit und des Gegenstandes, 2 Thlr. 4 Thlr. 8 Thlr. 12 Thlr. bis 
Objects, 1 Thlr. bis 
Den Gerichtspersonen überhaupt, nach Veschaffenheit der Sache und 
Personen, 4 Ngr. 5 Mgr. 8 Mgr. bis 
Für die Bestellung eines Tutoris in genere oder in specie, und die 
erfolgte Bestätigung zu registriren und einzutragen 
Für die Ausfertigung eines Coratorü oder Totorũ, wenn dieselbe ber— 
langt worden ist, 
Wenn mehrere Vormuͤnder bestellt und im Tutorio aufgeführe n wer- 
den, passiren so viel einzelne Ansätze, als Vormünder sind. 
Für Abnahme einer Vormundschaftsrechnung, nach dem Quanto der 
Einnahme von Nutzungen und Einkünften des Vermögens des 
Pflegbefohlnen, und zwar 
wenn solche nicht über 50 Thlr. betragen 
von 50 Thlr. exel, bis 75 Thlr. incl. . 
von 75 Thlr. excl. bis 100 Thlr. incl. 
von 100 Thlr. excl. bis 200 Thlr. incehl. . 
und steigt sodann ferner von 25 Thaler zu 25 Thaler mit 
Uebrigens wird in Beziehung auf die Disposition in der 
Vormundschaftsordnung Cup. XXVI, 8 3 andurch festgesetzt, daß 
der Richter, wenn das werbende Vermoͤgen eines einzelnen Un— 
muͤndigen, oder eines Wahn= oder Blödsinnigen, 
buͤhren zu fordern berechtiget sein soll. 
Rechnung abgelegt wird, wirkliche Nutzungen traͤgt. 
Dahingegen koͤnnen, wenn dieses Vermoͤgen uͤber 200 und 
bis 500 Thaler betraͤgt, die in Vorstehendem gesetzten Gebuͤhren 
zur Hälfte, und wenn dasselbe sich über eine Summe von 500 
Thalern erstreckt, nach den vollen Sätzen gefordert und angenome 
worüber die 
Rechnung abgelegt wird, die Summe von 200 Thalern nich 
übersteigt, nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag, und 
wenn Abschrifren gemacht werden müssen, die Copialien, und zwar 
nur in der Maaße, daß Ein Bogen für Ein Blate, und Ein 
Blakt für Eine Seire zu rechnen, außerdem aber gar keine Ge- 
Unter dem werbenden 
Vermögen wird dassjenige verstanden, welches zu der Zeic, da die 
  
Thlr. 
16 
Für eine von den Erben gesuchte Confirmation oder Genehmigung einer 
außer Gerichte geschehenen Erbeheilung, nach Verschiedenheit des 
  
15 
20 
25 
10 
83 
  
pf.
	        
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