Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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5 6. 
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62. 
( 402 ) 
Wahn= und Bläpsinnigen, in Vormundschaftssachen, auch wo 
dergleichen sonst in gegenwärtigem Titel vorkommen, zu beobachten. 
Für die gerichtliche Quietung oder Liberation nach beendigter Vormund- 
schaft, nach Verschiedenheit des Vermögens, 20 MNgr. 1 Thlr. bis 
Für ein Decret oder Ertheilung der Genehmigung über Veräußerung 
oder Verpachtung eines Grundstücks eines Pflegbefohlnen, inglei- 
chen über einen Vergleich, mit Einschluß alles dessen, was 2#l 
Cognitionem Causac nöthig und dießfalls von dem Richter expe- 
dirt worden ist, jedoch mic Ausschluß der ekwa erfolgten Taration, 
insofern diese nothwendig ist, geben beide Contrahenren, nach Be- 
schaffenheit der Sache, 
Gür Ertheilung der Genehmigung in die Bezahlung eines dem Unmun= 
digen zugehörigen Capitals, 
wenn es nicht über 200 Thlr. beträgt Z 
von 200 Thlr. excl. bis 500 Thlr. incl. 
von 500 Thlr. excl. bis 1000 Thlr. incl. 
wenn es über 1000 Thlr. keträge 
Fär die Registratur der Einlieferung, sowie für die der Auszahlung 
oder Auslieferung deponirter Gegenstände, nach der Weitläuftig- 
keit und Wichtigkeit der Sache, . 8 Mgr. bis 
[Für Ausstellung eines Depositenscheins, wenn der Werth oder die Summe 
bis 100 Thaler ansteigt, . 
und wenn es ein Mehreres betraͤgt 
Gür einen Auszug aus dem Depositenbuch, außer den Copialien, nach 
Beschaffenheit der Weitlaͤuftigkeit, 10 Ngr. bis 
0. Für eine Annotation in den Depositenbuͤchern, z. B. einer Verkuͤmme— 
rung und dergleichen 
Deposikengebühren für Annahme, Verwahrung und Auszahlung depo- 
nirter Gelder von jedem Hundert Thaler der Summe 
Von jedem Hundert Thaler des Werths der Pretiosen und Staats= 
papiere und anderer auf jeden Inhaber gestellter Effecten, und 
zwar nach deren Cours, zur Zeit der Deposition 
Diese Depositengebühren (No. 61 und 62) sind, wenn die 
Deposition anbefohlen, oder darauf erkannt worden ist, ingleichen 
bei Concursen und Subhastationen von der Summe abzuziehen, 
außerdem werden solche von den Deponenten gegeben. Ulebrigens 
  
20 Ngr. 1 Thlr. bies 
  
  
  
  
Thlr. 
men werden; und ist solches Alles überhaupt bei Unmündigen, 
  
  
  
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