Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Eingangsabgaben, als von den gleichartigen Niederländischen Erzeugnissen nach dem vorer- 
wähnten Tractate zu entrichten sind, zu unterwerfen, vielmehr beiderlei Erzeugnisse jetzt und 
fernerhin auf völlig gleichem Fuße zu behandeln. 
5) In gleicher Weise wird K. Preußischerseits hierdurch die Zusicherung ertheilt, daß 
im Gebiete des Zoll= und Handelsvereins der Hamburgische Weinhandel gleicher Begünsti- 
gung mit dem Niederländischen Weinhandel in der Art genießen soll, daß, wenn die in den 
Staaten des Jollvereins gegenwärtig zu Gunsten des Großhandels mit Wein bestehende 
Rabattbewilligung auf die Eingangsabgaben von den unmittelbar aus den tändern der 
Erzeugung eingeführten Weinen noch über den 1 sten Januar 1840 binaus fortgesetzt 
werden sollte, oder andere Begünstigungen dieser Art jenem Handel etwa zugestanden wer- 
den möchten, diese Begünstigungen, von dem gedachten Zeiepunkte ab, gleichmäßig auf die 
aus Hamburg bezogenen Weine angewendelt werden sollen. 
Dresden, den 2ten Februar 1840. 
Die Ministerien der Finanzen und auswärtigen Angelegenheiten. 
von Zeschau. 
Krempe. 
  
Ey7.) Verordnung, 
die Verbindlichkeiten der Waarenführer beim Transport binnencontrol- 
pflichtiger Gegenstände betreffend; 
vom 31 sten Januar 1840. 
C. ist wahrzunehmen gewesen, daß hie und da von den Joll= und Steuerbehörden die- 
jenigen Waarenführer, welche binnencontrolpflichtige Gegenstände ohne amrlich vifiree und 
abgestempelte Frachtbriefe transportirt haben, als Uebertreter einer zollordnungsmäßigen Vor- 
schrift aus dem irrigen Grunde nicht anzesehen und behandele worden sind, weil nach 8 93 
der Jollordnung die Verbindlichkeir, die Frachtbriefe zu dergleichen Waarentransporten vi- 
siren und abstempeln zu lassen, nur der Person des Waarenabsenders obliege. 
Was die Ausstellung des Frachtbriefes becrifft, so ist zu solcher nach jener Vor- 
schrife der Zollordnung allerdings nur der Versender für seine Person ausdrücklich verpflich- 
tet, während die Bestimmung, daß dergleichen Frachebriefe zu binnencontrolpflichtigen Waa- 
ren der betroffenen Zoll= oder Controlstelle zur Visirung und Abstempelung vor- 
gelege, und auf Verlangen die darin verzeichneten Gegen stände zur 
Revision gestellt werden sollen, im angeführten Paragraph der Jollordnung ganz 
allgemein gegeben ist, und daher eben sowohl den Absender, als den Waarenführer rrifft.
	        
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