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Eingangsabgaben, als von den gleichartigen Niederländischen Erzeugnissen nach dem vorer-
wähnten Tractate zu entrichten sind, zu unterwerfen, vielmehr beiderlei Erzeugnisse jetzt und
fernerhin auf völlig gleichem Fuße zu behandeln.
5) In gleicher Weise wird K. Preußischerseits hierdurch die Zusicherung ertheilt, daß
im Gebiete des Zoll= und Handelsvereins der Hamburgische Weinhandel gleicher Begünsti-
gung mit dem Niederländischen Weinhandel in der Art genießen soll, daß, wenn die in den
Staaten des Jollvereins gegenwärtig zu Gunsten des Großhandels mit Wein bestehende
Rabattbewilligung auf die Eingangsabgaben von den unmittelbar aus den tändern der
Erzeugung eingeführten Weinen noch über den 1 sten Januar 1840 binaus fortgesetzt
werden sollte, oder andere Begünstigungen dieser Art jenem Handel etwa zugestanden wer-
den möchten, diese Begünstigungen, von dem gedachten Zeiepunkte ab, gleichmäßig auf die
aus Hamburg bezogenen Weine angewendelt werden sollen.
Dresden, den 2ten Februar 1840.
Die Ministerien der Finanzen und auswärtigen Angelegenheiten.
von Zeschau.
Krempe.
Ey7.) Verordnung,
die Verbindlichkeiten der Waarenführer beim Transport binnencontrol-
pflichtiger Gegenstände betreffend;
vom 31 sten Januar 1840.
C. ist wahrzunehmen gewesen, daß hie und da von den Joll= und Steuerbehörden die-
jenigen Waarenführer, welche binnencontrolpflichtige Gegenstände ohne amrlich vifiree und
abgestempelte Frachtbriefe transportirt haben, als Uebertreter einer zollordnungsmäßigen Vor-
schrift aus dem irrigen Grunde nicht anzesehen und behandele worden sind, weil nach 8 93
der Jollordnung die Verbindlichkeir, die Frachtbriefe zu dergleichen Waarentransporten vi-
siren und abstempeln zu lassen, nur der Person des Waarenabsenders obliege.
Was die Ausstellung des Frachtbriefes becrifft, so ist zu solcher nach jener Vor-
schrife der Zollordnung allerdings nur der Versender für seine Person ausdrücklich verpflich-
tet, während die Bestimmung, daß dergleichen Frachebriefe zu binnencontrolpflichtigen Waa-
ren der betroffenen Zoll= oder Controlstelle zur Visirung und Abstempelung vor-
gelege, und auf Verlangen die darin verzeichneten Gegen stände zur
Revision gestellt werden sollen, im angeführten Paragraph der Jollordnung ganz
allgemein gegeben ist, und daher eben sowohl den Absender, als den Waarenführer rrifft.